197.
8 198.
8 199.
S. 61.
82 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
die Stände-Versammlung aber die andere Hälfte nebst drei
Stellvertretern im Zusammentritte beider Kammern außerhalb
ihrer Mitte wählt.
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei
Rechts-Gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Ein-
willigung des Königes, aus Königlichen Staatsdienern gewählt
werden können. Außerdem müssen die Mitglieder alle zur Stelle
eines Stände-Mitgliedes erforderliche Eigenschaften baben-
Das Canzlei-Personal wird aus dem Ober-Tribunal ge-
nommen.
. 197.
Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf beson-
ders verpflichtet, und können gleich den übrigen Justiz-Be-
amten nur durch Urtheilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder
dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein stän-
discher Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf,
Mitglied dieser Stelle zu seyn, kann aber von der Stände-
Versammlung wieder gewählt werden. Ebenso tritt ein vom
Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn es auf-
hört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden.
g. 198.
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er
dazu einen von dem Justiz-Minister contrasignirten Befehl des
Königes oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes
von einer der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält.
Das Gericht löst sich auf, wenn der Proceß geendigt ist.
Der Präsident kat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen,
und in Anstands-Fällen das Gericht wieder zu versammeln.
F. 199.
Eine Anklage von1 dem Staats-Gerichtshofe wegen der
oben (§. 195) erwähnten Handlung kann geschehen von der
Regierung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Aus-
schusses und von den Ständen sowohl gegen Minister und
Departements-Chefs als gegen einzelne Mitglieder und höhere
Beamten der Stände-Versammlung. Andere Staatsdiener als
Minister und Departements-Chefs können vor diesem Gerichte
1 Soll offenbar „vor“ heißen.