Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

197. 
8 198. 
8 199. 
S. 61. 
82 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
die Stände-Versammlung aber die andere Hälfte nebst drei 
Stellvertretern im Zusammentritte beider Kammern außerhalb 
ihrer Mitte wählt. 
Unter den ständischen Mitgliedern müssen wenigstens zwei 
Rechts-Gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Ein- 
willigung des Königes, aus Königlichen Staatsdienern gewählt 
werden können. Außerdem müssen die Mitglieder alle zur Stelle 
eines Stände-Mitgliedes erforderliche Eigenschaften baben- 
Das Canzlei-Personal wird aus dem Ober-Tribunal ge- 
nommen. 
  
. 197. 
Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf beson- 
ders verpflichtet, und können gleich den übrigen Justiz-Be- 
amten nur durch Urtheilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder 
dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein stän- 
discher Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, 
Mitglied dieser Stelle zu seyn, kann aber von der Stände- 
Versammlung wieder gewählt werden. Ebenso tritt ein vom 
Könige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn es auf- 
hört, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden. 
g. 198. 
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den 
Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er 
dazu einen von dem Justiz-Minister contrasignirten Befehl des 
Königes oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes 
von einer der beiden Kammern durch deren Präsidenten erhält. 
Das Gericht löst sich auf, wenn der Proceß geendigt ist. 
Der Präsident kat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen, 
und in Anstands-Fällen das Gericht wieder zu versammeln. 
  
F. 199. 
Eine Anklage von1 dem Staats-Gerichtshofe wegen der 
oben (§. 195) erwähnten Handlung kann geschehen von der 
Regierung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des Aus- 
schusses und von den Ständen sowohl gegen Minister und 
Departements-Chefs als gegen einzelne Mitglieder und höhere 
Beamten der Stände-Versammlung. Andere Staatsdiener als 
Minister und Departements-Chefs können vor diesem Gerichte 
1 Soll offenbar „vor“ heißen.
	        
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