Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

  
Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung. 89 
bezirk (der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart mit eingeschlossen) 
je einen zu wählen hat. 
Art. 4. 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen volljährigen oder für 
volljährig erklärten im Lande wohnhaften württembergischen 
Staatsbürger, welche zu der direkten Staatssteuer aus Grund- 
1 Eigenthum, Gefällen, Gebäuden, Gewerben, Capitalien und 
Besoldungen oder anderem, den Besoldungen in der Steuer 
gleichgestellten Einkommen in dem der Wahl vorausgegangenen 
Finanzjahre beigetragen haben und zugleich im laufenden Finanz- 
jahre noch beitragen. 
Von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind: 
1) Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft stehen; 
2) Personen, welche im Laufe der der Wahl vorangegan- 
genen drei Jahre — den Fall eines vorübergehenden 
unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit oder 
Fruchttheurung, ausgenommen — Beiträge zu ihrem 
oder ihrer Familien Unterhalt aus öffentlichen Kassen 
empfangen haben oder zur Zeit der Wahl empfangen; 
3) diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich 
eröffnet ist, während der Dauer des Gantverfahrens; 
4) die durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß zum 
bleibenden oder zeitlichen Verluste der Wahlrechte, oder 
zu einer diesen Verlust nach sich ziehenden Strafe oder 
zur Dienstentsetzung verurtheilten oder unter polizeiliche 
Aussicht gestellten, so wie die wegen eines mit dem 
Verluste der Wahlrechte bedrohten Vergehens in An- 
schuldigungsstand (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 87) ver- 
setzten Personen, so weit sie nicht durch einen all- 
gemeinen oder besonderen Gnadenakt amnestirt worden 
ind. 
Diejenigen, welche eine Gefängnißstrafe erstehen oder sich 
in Untersuchungshaft befinden, können während dieses Zu- 
standes das Wahlrecht nicht ausüben. 
  
  
  
Art. 5. 
Mit dem Verluste des Rechtes zu wählen für eine Zeit 
von vier bis zwölf Jahren, außer den durch die Strafgesetze 
S. 239.
	        
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