Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung. 89
bezirk (der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart mit eingeschlossen)
je einen zu wählen hat.
Art. 4.
Wahlberechtigt sind alle diejenigen volljährigen oder für
volljährig erklärten im Lande wohnhaften württembergischen
Staatsbürger, welche zu der direkten Staatssteuer aus Grund-
1 Eigenthum, Gefällen, Gebäuden, Gewerben, Capitalien und
Besoldungen oder anderem, den Besoldungen in der Steuer
gleichgestellten Einkommen in dem der Wahl vorausgegangenen
Finanzjahre beigetragen haben und zugleich im laufenden Finanz-
jahre noch beitragen.
Von dem Wahlrechte ausgeschlossen sind:
1) Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vor-
mundschaft oder Pflegschaft stehen;
2) Personen, welche im Laufe der der Wahl vorangegan-
genen drei Jahre — den Fall eines vorübergehenden
unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit oder
Fruchttheurung, ausgenommen — Beiträge zu ihrem
oder ihrer Familien Unterhalt aus öffentlichen Kassen
empfangen haben oder zur Zeit der Wahl empfangen;
3) diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich
eröffnet ist, während der Dauer des Gantverfahrens;
4) die durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß zum
bleibenden oder zeitlichen Verluste der Wahlrechte, oder
zu einer diesen Verlust nach sich ziehenden Strafe oder
zur Dienstentsetzung verurtheilten oder unter polizeiliche
Aussicht gestellten, so wie die wegen eines mit dem
Verluste der Wahlrechte bedrohten Vergehens in An-
schuldigungsstand (Straf-Prozeß-Ordnung Art. 87) ver-
setzten Personen, so weit sie nicht durch einen all-
gemeinen oder besonderen Gnadenakt amnestirt worden
ind.
Diejenigen, welche eine Gefängnißstrafe erstehen oder sich
in Untersuchungshaft befinden, können während dieses Zu-
standes das Wahlrecht nicht ausüben.
Art. 5.
Mit dem Verluste des Rechtes zu wählen für eine Zeit
von vier bis zwölf Jahren, außer den durch die Strafgesetze
S. 239.