Ansiände und der Justifkation der
Rechnungen anwohne. Wo ein fol-
cher Ausschuß erwählt ist, darf der-
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selbe in den erwähnten Fällen nicht
uͤbergangen werden.
17. Sollten die Chlrurgen zweler oder
mehrerer benachbarter Oberamts-Be-
Urke es zuträglicher finden, sich zu
Errlhtung einer gemeinschaftlichen
uUnterstützungs-Kasse durch freiwilllge
Uebereinkunft zu vereinigen, so ist
ihnen bierin kein Hinderniß in den
Weg zu legen.
Die Verwastung und Aufslcht liege
in diesem Falle ausschließend dem
Oberamts-Arzt und Oberamtmann
desjenigen Ortes ob, an welchem ver-
moöge der Uebereinkunft dle gemein-
schaßlliche Kasse sich befindet.
18. Die Residenzstadt Stuttgart ist in
Hinsicht derchlrurgischen Unterstützungs-
Kasse von dem Erscheinen der allge-
14. Maͤrz
14- April 1814
an bis zum 1. Jan. 1820 wie eine
meinen Verordnung vom
vormallge Lkandvogtei, von da an aber
wie eln Oberamts-Bezirk zu behan-
deln. Was in den Oberamts-Bezir=
ken dem Oberammann und den
Oberamts-Arze zukommt, hat in jener
die Stadt= Direktion und der Stadt-
Arzt zu beforgen.
Die Verthellung der Fende der vor-
maligen Stuttgarter Zunftlade hat
die Stadt-Direktien als Regierungs-
Behbrde vorzunelnen.
Sollten die Chlruͤrgen der Stadt und
des Amts-Ober#emts-Bezieks sich fär
die Zukunft #ber eine gemeinschaftliche
Unterstätzungs= Kasse verelnigen dle
ébren Sitz in Sturtgort hätte, so ist
dleselbe der hbheren Aufsicht der städti-
schen Regierungs-Behbrde ausschlie-
ßend untergeordnet.
Die sämtlichen betreffenden Behdr-
den werden sich nun gebührend hier-
nach zu achten wissen.
Stuttgart den 27. März 1820.
v. Otte.