Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

—  191  —

Preußische  Gesetzsammlung

N  27.  —

Jnhalt:  Geseh,  betreffend  die  Deklaration  und  Ergänzung  des  §  24  des  Gesetzes  über  das  Diensteinkommen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  vom  26.  Mai  1909,  S.  191.  —  Allerhöchster
  Erlaß,  betreffend  die  Aufsichtsbehörden  der  Eichverwaltung  sowie  die  Rang=  und  Titelverhältnisse
  der  Eichungsinspektoren,  S.  193.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden
usw.,  S.  103.

 

 

 

(Nr.  11222.)  Gesetz,  betreffend  die  Deklaration  und  Ergänzung  des  §  24  des  Gesetzes  über
das  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  vom  26.  Mal  1909  (Gesetzsamml.  S.  93).  Vom  5.  Juli  1912.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.,
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,

was  folgt:
folg  Artikel  J.

1.  Der  &24  Abs.  1  des  Lehrerbesoldungsgesetzes  vom  26.  Mai  1909
(Gesetzsamml.  S.  93)  erhält  folgende  Fassung:
Die  Leiter  von  Schulen  mit  sechs  oder  mehr  aufsteigenden
Klassen  erhalten  eine  pensionsfähige  Amtszulage  von  mindestens
700  Mark  —  Leiterinnen  derartiger  Schulen  eine  solche  von
mindestens  500  Mark  —,  andere  Schulleiter  und  Schulleiterinnen
eine  solche  von  mindestens  200  Mark  jährlich.  Ob  ein  Lehrer
(Lehrerin)  Schulleiter  (Schulleiterin)  ist  sowie  ob  eine  Schule  als
Schule  mit  sechs  oder  mehr  aufsteigenden  Klassen  anzusehen  ist,
entscheidet  endgültig  die  Schulaufsichtsbehörde.  Bei  den  gemäß
dem  Gesetze  vom  26.  Mai  1887  (Gesetzsamml.  S.  175)  zu
stellenden  Anforderungen  darf  von  den  Beschlußbehörden  die  Notwendigkeit
  der  Bestellung  eines  Schulleiters  (Schulleiterin)  nicht
mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfnis  der  Schule  oder  die  Leistungsfähigkeit
  der  Verpflichteten  verneint  werden.
2.  Im  &.24  Abs.  2  ist  der  Eingang  unter  Streichung  der  Worte
„Sonstige  erste  Lehrer“  wie  folgt  zu  fassen:
Erste  Lehrer  an  Schulen,  für  die  ein  Leiter  (Leiterin)  nicht
bestellt  ist.
Artikel  II.

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Gesesammlung  1912.  (Nr.  11222—11223.)  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1912.