Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Anlage 1. 
Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz. 
I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder 
des Hauses. 
S. 261. Großherzoglich Hessisches 
Regierungeblatt. 
  
3 24. 
Darmstadt am 20. August 1844. 
Verordnung 
die Prädikate des Erbgroßherzogs von Hessen und anderer Groß- 
herzoglichen Prinzen und Prinzessinnen von Hessen betreffend. 
LudW ## HI. von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Nachdem Wir Uns gnädigst bewegen gefunden haben, die 
hausgesetzliche Bestimmung zu treffen, daß von nun an der Erb- 
großherzog von Hessen das Prädikat: „Königliche Hoheit“ und die 
übrigen, von einem Großherzege abstammenden, Prinzen und 
Prinzessinen des Großherzoglichen Hauses das Prädikat: „Groß- 
herzogliche Hoheit“ führen und erhalten sollen; so ist sich hiernach 
gebührend zu achten. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des hier aufgedrückten Staatssiegels. 
So gegeben Darmsladt den 15. August 1844. 
L. S) LudW###. 
du Thil. 
 
	        
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