Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 131 
  
Ortes, des Tages und der Stunde der Wahl in einem besonderen 
Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungskommissär abgegeben, 
und zwar durch Stimmzettel, die unter einem versiegelten Umschlag, 
worauf der Name des Abstimmenden steht, entweder in Person 
überreicht oder unter einem weiteren Umschlag an den Regierungs- 
kommissär eingesendet werden. 
An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die 
Stimmzettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von dem 
Regierungskommissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden 
sowie die Abstimmungen und das Ergebnis der Wahl in ein Proto- 
koll eingetragen. Der Regierungskommissär hat zwei Stimmberech- 
tigte einzuladen, als Urkundspersonen der Eröffnung der Stimmzettel 
und Zählung der Stimmen beizuwohnen. Gewählt sind diejenigen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. Das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll 
ist von dem Regierungskommissär, den Urkundspersonen und dem 
Protokollführer zu unterschreiben. « 
Artikel 18. 
Die im Artikel 2 Ziffer 10 genannten berufsständischen Ver- 
treter werden, wie folgt, vorgeschlagen: 
der Vertreter des Handels und der Industrie von dem 
Handelskammertage aus der Zahl der zu Mitgliedern der 
Handelskammern wählbaren Personen, 
der Vertreter der Landwirtschaft von der Landwirt- 
schaftskammer aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser 
Kammer wählbaren Personen, 
der Vertreter des Handwerks von der Handwerkskammer 
aus der Zahl der zu dieser Kammer wählbaren Personen. 
Die Vorschläge sollen je die dreifache Zahl der zu ernennen- 
den Personen enthalten. 
Tritt einer der Ernannten in die Erste Kammer nicht ein 
oder scheidet er während der Dauer des Landtags aus ihr aus, so 
kann von der Anordnung einer Ergänzung der Vorschlagsliste für 
die Ernennung eines anderen Mitglieds abgesehen werden. 
Abschnitt Iv. 
Von der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. 
Artikel 19. 
Diejenigen Städte, welche mehr als einen Abgeordneten zu 
wählen haben, werden für die Wahl in so viel räumlich abgegrenzte 
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S. 95.
	        
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