Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

E.  vu.

132  Anlage  3.  Die  Landstände.

Wahlkreise  eingeteilt,  als  Abgeordnete  zu  wählen  sind.  In  jedem
Wahlkreise  wird  ein  Abgeordneter  gewählt.  Die  Wahlkreise  sollen
je  ein  zusammenhängendes  Ganzes  bilden  und  eine  annähernd  gleich
große  Zahl  Einwohner  enthalten.

Die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  erfolgt  im  Wege  der  Verordnung,
  nachdem  die  städtische  Vertretung  hierüber  gehört  ist.

Diejenigen  Städte,  von  denen  jede  einen  Abgeordneten  zu
wählen  hat,  bilden  je  einen  Wahlkreis  für  sich.

Artikel  20.

Außerhalb  der  Städte,  denen  ein  besonderes  Wahlrecht  zusteht,
  werden  in  der  Provinz  Starkenburg  achtzehn,  in  der  Provinz
Oberhessen  vierzehn  und  in  der  Provinz  Rheinhessen  elf  Wahlkreise
gebildet.  In  jedem  Wahlkreise  wird  ein  Abgeordneter  gewählt.

Die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  erfolgt  im  Wege  des  Gesetzes.

Artikel  21.

Die  Vereinigung  mehrerer  Gemarkungen  zu  einer  Gemarkung
sowie  die  Aufteilung  einer  Gemarkung  in  mehrere  Gemarkungen
oder  die  Verteilung  einer  Gemarkung  an  andere  Gemarkungen
haben  auf  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  keinen  Einfluß.  Werden
Gemarkungsteile  durch  sonstige  Veränderungen  der  Gemarkungsgrenzen
  einer  anderen  Gemarkung  zugeteilt,  so  werden  sie  Bestandteil
  des  Wahlkreises,  dem  diese  Gemarkung  zugehört.

Artikel  22.

Für  jede  Gemeinde  hat  die  Bürgermeisterei  die  Liste  der
Stimmberechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,  Alter  und  Beruf
doppelt  aufzustellen.  Die  näheren  Besstimmungen  bleiben  einer  von
dem  Staatsministerium  zu  erlassenden  Wahlanleitung  vorbehalten.

Die  Behörden  und  Pfarrämter  sind  verpflichtet,  alle  zur  Aufstellung
  und  Richtigstellung  der  Wählerlisten  erforderlichen  Aufschlüsse
  unentgeltlich  zu  erteilen.

Artikel  23.

Die  Wählerliste  ist  vierzehn  Tage  lang  auf  der  Bürgermeisterei
zu  jedermanns  Einsicht  offenzulegen.

Der  Tag  des  Beginns  und  die  Dauer  der  Offenlegung  der
Wählerliste  ist  vor  dem  Anfang  der  Offenlegung  unter  Hinweis
auf  Einspruchsrecht  und  Einspruchsfrist  (Art.  24  Abs.  1,  2  und  3)
sowie  unter  Angabe  des  Lokals,  in  dem  die  Offeulegung  stattfindet,
durch  die  Bürgermeisterei  in  ortsüblicher  Weise  bekanntzumachen.