Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

E. vu. 
132 Anlage 3. Die Landstände. 
Wahlkreise eingeteilt, als Abgeordnete zu wählen sind. In jedem 
Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. Die Wahlkreise sollen 
je ein zusammenhängendes Ganzes bilden und eine annähernd gleich 
große Zahl Einwohner enthalten. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt im Wege der Ver- 
ordnung, nachdem die städtische Vertretung hierüber gehört ist. 
Diejenigen Städte, von denen jede einen Abgeordneten zu 
wählen hat, bilden je einen Wahlkreis für sich. 
Artikel 20. 
Außerhalb der Städte, denen ein besonderes Wahlrecht zu- 
steht, werden in der Provinz Starkenburg achtzehn, in der Provinz 
Oberhessen vierzehn und in der Provinz Rheinhessen elf Wahlkreise 
gebildet. In jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt im Wege des Gesetzes. 
Artikel 21. 
Die Vereinigung mehrerer Gemarkungen zu einer Gemarkung 
sowie die Aufteilung einer Gemarkung in mehrere Gemarkungen 
oder die Verteilung einer Gemarkung an andere Gemarkungen 
haben auf die Abgrenzung der Wahlkreise keinen Einfluß. Werden 
Gemarkungsteile durch sonstige Veränderungen der Gemarkungs- 
grenzen einer anderen Gemarkung zugeteilt, so werden sie Bestand- 
teil des Wahlkreises, dem diese Gemarkung zugehört. 
Artikel 22. 
Für jede Gemeinde hat die Bürgermeisterei die Liste der 
Stimmberechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter und Beruf 
doppelt aufzustellen. Die näheren Besstimmungen bleiben einer von 
dem Staatsministerium zu erlassenden Wahlanleitung vorbehalten. 
Die Behörden und Pfarrämter sind verpflichtet, alle zur Auf- 
stellung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Auf- 
schlüsse unentgeltlich zu erteilen. 
Artikel 23. 
Die Wählerliste ist vierzehn Tage lang auf der Bürgermeisterei 
zu jedermanns Einsicht offenzulegen. 
Der Tag des Beginns und die Dauer der Offenlegung der 
Wählerliste ist vor dem Anfang der Offenlegung unter Hinweis 
auf Einspruchsrecht und Einspruchsfrist (Art. 24 Abs. 1, 2 und 3) 
sowie unter Angabe des Lokals, in dem die Offeulegung stattfindet, 
durch die Bürgermeisterei in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
	        
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