S. 100.
136 Anlage 3. Die Landstände.
übung des übertragenen Amtes ohne hinreichende Entschuldigung
entzieht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von drei bis zwanzig
Mark bestraft. Die Strafe wird vom Kreisausschusse ausgesprochen.
bezüglich der Protokollführer und Beisitzer auf vorgängige Anzeige
des Wahlvorstehers. Gegen eine vom Kreisausschusse ausgesprochene
Strafe kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen
und mit Gründen zu versehenden Bescheides Beschwerde an den
Provinzialausschuß verfolgt werden, der endgültig entscheidet. Der
Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, deren Ein-
ziehung und Beitreibung im Verwaltungswege erfolgt, fließt in die
Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher der Bestrafte seinen Wohn-
sitz hat.
Artikel 32.
Die Wahlen sind an dem vom Staatsministerium bestimmten
Tage in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird
um 7 Uhr nachmittags geschlossen. In Gemeinden mit weniger
als 500 Einwohnern kann die Bürgermeisterei mit Zustimmung
des Kreisamts die Wahlhandlung auf die Zeit von 2 Uhr nach-
mittags bis 7 Uhr nachmittags festsetzen. Zur Stimmabgabe werden
diejenigen Wähler, die um 7 Uhr nachmittags im Wahllokale be-
reits anwesend sind, noch zugelassen.
Der Tag der Wahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses
der Abstimmung, das Wahllokal sowie die Namen der Wahlvor-
steher und ihrer Stellvertreter sind von den Bürgermeistereien in
jeder Gemeinde mindestens acht Tage vor dem Wahltage in orts-
üblicher Weise bekanntzumachen.
Artikel 33.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor-
steher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags
an Eides Statt verpflichtet und so die Orts-Wahlkommission bildet.
Zu keiner Zeit dürfen weniger als drei Mitglieder der Orts-
Wahlkommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von
ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen
Vertretung ein anderes Mitglied der Orts-Wahlkommission zu be-
auftragen.
Artikel 34.
Das Wahlrecht wird in Person in geheimer Abstimmung
durch Stimmzettel ausgeübt.