Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 100. 
136 Anlage 3. Die Landstände. 
  
übung des übertragenen Amtes ohne hinreichende Entschuldigung 
entzieht, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von drei bis zwanzig 
Mark bestraft. Die Strafe wird vom Kreisausschusse ausgesprochen. 
bezüglich der Protokollführer und Beisitzer auf vorgängige Anzeige 
des Wahlvorstehers. Gegen eine vom Kreisausschusse ausgesprochene 
Strafe kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen 
und mit Gründen zu versehenden Bescheides Beschwerde an den 
Provinzialausschuß verfolgt werden, der endgültig entscheidet. Der 
Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, deren Ein- 
ziehung und Beitreibung im Verwaltungswege erfolgt, fließt in die 
Kasse derjenigen Gemeinde, in welcher der Bestrafte seinen Wohn- 
sitz hat. 
Artikel 32. 
Die Wahlen sind an dem vom Staatsministerium bestimmten 
Tage in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird 
um 7 Uhr nachmittags geschlossen. In Gemeinden mit weniger 
als 500 Einwohnern kann die Bürgermeisterei mit Zustimmung 
des Kreisamts die Wahlhandlung auf die Zeit von 2 Uhr nach- 
mittags bis 7 Uhr nachmittags festsetzen. Zur Stimmabgabe werden 
diejenigen Wähler, die um 7 Uhr nachmittags im Wahllokale be- 
reits anwesend sind, noch zugelassen. 
Der Tag der Wahl, die Zeit des Anfangs und des Schlusses 
der Abstimmung, das Wahllokal sowie die Namen der Wahlvor- 
steher und ihrer Stellvertreter sind von den Bürgermeistereien in 
jeder Gemeinde mindestens acht Tage vor dem Wahltage in orts- 
üblicher Weise bekanntzumachen. 
Artikel 33. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor- 
steher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags 
an Eides Statt verpflichtet und so die Orts-Wahlkommission bildet. 
Zu keiner Zeit dürfen weniger als drei Mitglieder der Orts- 
Wahlkommission anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während 
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von 
ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen 
Vertretung ein anderes Mitglied der Orts-Wahlkommission zu be- 
auftragen. 
Artikel 34. 
Das Wahlrecht wird in Person in geheimer Abstimmung 
durch Stimmzettel ausgeübt.
	        
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