Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 137
Artikel 35.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier, dürfen mit keiner
Unterschrift und mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9
zu 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein.
Sie sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des
Kandidaten, dem der Wähler seine Stimme geben will, hand-
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
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Artikel 36.
Der Stimnmzettel ist in einem amtlich abgestempelten, mir
keinem Kennzeichen versehenen Umschlag, der nicht verschlossen werden
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 Zentimeter groß
und aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein.
Die erforderliche Zahl der amtlich abgestempelten Umschläge
ist im Wahllokale zur Verfügung der Wahlberechtigten bereit zu
halten.
Artikel 37.
Damit der Wähler seinen Stimmzettel gegen Beobachtung
geschützt in den Umschlag zu stecken vermag, sind in den Wahl-
lokalen besondere, mit entsprechenden Vorrichtungen versehene Tische
aufzustellen, oder es muß ein der Beobachtung unzugänglicher, mit
dem Wahllokale in unmittelbarer Verbindung stehender besonderer
Raum vorhanden sein.
Artikel 38.
Zum Zwecke der Stimmabgabe hat jeder Wähler im Wahl-
lokale zunächst einen amtlich abgestempelten Umschlag an sich zu
nehmen, sodann an den abgesonderten Tisch oder in den abgeson-
derten Raum zu treten, dort seinen Stimmzettel in den Unmschlag
zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der
Wählerliste aufgefunden ist, dem Wahlvorsteher zu übergeben, der
ihn uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu stecken und diesen
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich hierzu der Beihilfe
einer Vertrauensperson bedienen.
Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Wahlurnen
werden von Unserem Staatsministerium erlassen. Es wird die
Wahlurnen nach einheitlicher Form auf Kosten der Gemeinden be-
schaffen. Vorhandene Wahlurnen können nach näherer Bestimmung
des Staatsministeriums weiter benutzt werden.
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