Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 141 
  
Mark bestraft. Die Strafe wird auf Anzeige des Wahlkommissärs 
von dem Provinzialausschusse ausgesprochen, der endgültig ent- 
scheidet. Der Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, 
deren Einziehung und Beitreibung im Verwaltungsweg erfolgt, 
fließt in die Staatskasse. 
Artikel 49. 
Von der Kreis-Wahlkommission werden die Protokolle über 
die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsbezirken durchgesehen und 
die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Wahlergebnis ist von dem Wahlkommissär im Wahl- 
lokale öffentlich zu verkünden. 
ber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem 
die Namen der Mitglieder der Kreis-Wahlkommission, Ort und 
Zeit des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen, 
die Zahl derjenigen Wähler, die zwei Stimmen abgegeben haben, 
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der 
auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden ein- 
zelnen Abstimmungsbezirk ersichtlich sein muß, und in dem die 
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen 
Abstimmungsbezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär be- 
fugt, die von den Bürgermeistereien aufbewahrten Stimmzettel und 
Umschläge einzufordern und einzusehen. 
Nach Verkündung des Wahlergebnisses ist das Protokoll zu 
schließen und von der Kreis-Wahlkommission zu unterzeichnen. 
Artikel 50. 
Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses sind öffentlich. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird den Orts-Wahl- 
kommissionen und den Kreis-Wahlkommissionen die Befugnis ein- 
geräumt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung des Wahlgangs 
stören, sofort aus dem Wahllokale zu verweisen. 
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Beschlüsse 
der Orts-Wahlkommissionen und der Kreis-Wahlkommissionen werden 
nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im 
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahl- 
vorstehers oder des Wahlkommissärs. 
[Beschlüsse, durch die einzelne Personen aus dem Wahllokale S. 100. 
verwiesen werden, sind im Protokolle zu wahren.
	        
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