II. Die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 163
II. Eröffnung der Ständeversammlung.
Artikel 12.
Nach der Bildung beider Kammern wird die Ständever-
sammlung eröffnet.
Artikel 13.
Die Eröffnung der Ständeversammlung geschieht mit beiden
Kammern zugleich von dem Großherzog in Person oder von einem
von Ihm dazu ernannten Commissär.
Die neu eintretenden Mitglieder der Stände, welche den land-
ständischen Eid früher noch nicht geleistet haben, leisten bei dieser
Eröffnung folgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Großherzog, Gehorsam dem
Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in der
Ständeversammlung nur das allgemeine Wohl nach bester
eigener durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung
berathen zu wollen.“
Die nach der Eröffnung erst eintretenden Mitglieder schwören
diesen Eid in die Hände des Präsidenten ihrer Kammer (Artikel 88
der Verfassungsurkunde).
III. 1 Bureau # Vorstand der Kammer. S. 426.
Artikel 14.
1 Das Bureau"s Der Vorstand jeder Kammer besteht aus
dem ersten # und zweiten k., dem zweiten und dem dritten
Präsidenten und den zwei Secretären.
Artikel 15.
Der Präsident jeder Kammer hat zur Leitung der Geschäfte
die Rechte und Pflichten der Collegialvorstände. Er empfängt die
Eingaben; bestimmt, eröffnet und schließt die Sitzungen; leitet
die Berathungen; handhabt die Ordnung; übt während der
Sitzungen in dem Sitzungssaale die Polizei aus; erhält die An-
zeigen über den Grund der Abwesenheit der auf dem Landtage
oder der in der Sitzung nicht erscheinenden Mitglieder; ertheilt
(mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) Mitgliedern Urlaub;
ernennt und überwacht unter Beirath # des zweiten Präsidenten und
der Secretäre f# der übrigen Mitglieder des Vorstandes
das nöthige Kanzlei= und Dienstpersonal für die Dauer der Ver-
sammlung.
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