S. 473.
184 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
nach besonderer durch den Hauptvoranschlag getroffener Bestimmung
übertragbar sind, sofern sie innerhalb derjenigen Finanzperiode, für
welche die Bewilligung erfolgt ist, entweder gar nicht oder nur
theilweise zur Verwendung gelangen, ganz oder theilweise in das
Rechnungswesen der zwei darauf folgenden Etatsjahret über-
tragen werden.
Erleidet ihre Verwendung eine weitere Verzögerung, so sind
sie in eine spätere Finanzperiode nur dann übertragbar, wenn
hierzu die Zustimmung der Stände ausdrücklich erfolgt ist.
Artikel 5.
Insoweit durch den Hauptvoranschlag nicht besondere Aus-
nahmen genehmigt sind, müssen in der Rechnung alle Einnahmen
und Ausgaben in ihrem vollen (rauhen) Betrage erscheinen und
dürfen daher Zahlungen an den ersteren und Rückeinnahmen an
den letzteren nicht vorweg in Abzug kommen.
Einnahmen jedoch, welche aus der Erstattung geleisteter Aus-
gaben entstehen, sind, so lange die Rechnungsbücher der Fonds,
aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, an
den letzteren abzusetzen.
Wenn zur Erzielung einer unvorhergesehenen Einnahme ein
durch die Natur derselben bedingter Aufwand erforderlich wird, zu
dessen Bestreitung die Mittel nicht durch den genehmigten Haupt-
voranschlag gegeben erscheinen, so ist es zulässig, denselben aus
der erzielten Einnahme zu decken; jedoch muß dann durch die
Rechnung der rauhe Betrag der letzteren und der stattgehabte Abzug
nachgewiesen werden.
Artikel 6.
Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des Staates
bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft
werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der
obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ist.
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen aus
freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch all-
gemein angeordnet werden.
Artikel 7.
Die für Nechnung des Staates geschlossenen Contracte müssen
ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrechnung auf vorhergegangene
1 Der ursprüngliche Text lautete: „der darauf folgenden
Finanzperiode“.