Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 473. 
184 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
nach besonderer durch den Hauptvoranschlag getroffener Bestimmung 
übertragbar sind, sofern sie innerhalb derjenigen Finanzperiode, für 
welche die Bewilligung erfolgt ist, entweder gar nicht oder nur 
theilweise zur Verwendung gelangen, ganz oder theilweise in das 
Rechnungswesen der zwei darauf folgenden Etatsjahret über- 
tragen werden. 
Erleidet ihre Verwendung eine weitere Verzögerung, so sind 
sie in eine spätere Finanzperiode nur dann übertragbar, wenn 
hierzu die Zustimmung der Stände ausdrücklich erfolgt ist. 
Artikel 5. 
Insoweit durch den Hauptvoranschlag nicht besondere Aus- 
nahmen genehmigt sind, müssen in der Rechnung alle Einnahmen 
und Ausgaben in ihrem vollen (rauhen) Betrage erscheinen und 
dürfen daher Zahlungen an den ersteren und Rückeinnahmen an 
den letzteren nicht vorweg in Abzug kommen. 
Einnahmen jedoch, welche aus der Erstattung geleisteter Aus- 
gaben entstehen, sind, so lange die Rechnungsbücher der Fonds, 
aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, an 
den letzteren abzusetzen. 
Wenn zur Erzielung einer unvorhergesehenen Einnahme ein 
durch die Natur derselben bedingter Aufwand erforderlich wird, zu 
dessen Bestreitung die Mittel nicht durch den genehmigten Haupt- 
voranschlag gegeben erscheinen, so ist es zulässig, denselben aus 
der erzielten Einnahme zu decken; jedoch muß dann durch die 
Rechnung der rauhe Betrag der letzteren und der stattgehabte Abzug 
nachgewiesen werden. 
Artikel 6. 
Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des Staates 
bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft 
werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der 
obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ist. 
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen aus 
freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch all- 
gemein angeordnet werden. 
Artikel 7. 
Die für Nechnung des Staates geschlossenen Contracte müssen 
ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrechnung auf vorhergegangene 
1 Der ursprüngliche Text lautete: „der darauf folgenden 
Finanzperiode“.
	        
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