Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

1. Das Edikt vom 17. Februar 1820. 
!Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
  
33 17. 
Darmstadt den 29. März 1820. 
#—. -tb,-,½-z--JzI1g 
Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im 
Großherzogthum Hessen betreffend. 
Lude W ## von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Um nach den Bestimmungen des XIV. Art. der deutschen 
Bundes-Acte das staatsrechtliche Verhältniß der Standesherrn Unseres 
Großherzogthums umfassend zu bestimmen, haben Wir schon vor 
einiger Zeit Unsere Standesherrn aufgefordert, Uns ihre Ansichten 
vollständig vorzutragen. 
Wir haben die Anträge derselben einer sorgfältigen Prüfung 
unterworfen, und da Wir, indem Wir den Standesherrn Unseres 
Großherzogthums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche 
Bundes-Acte bewilligt, ferner einräumen, zugleich solche mit den, 
auf eben diese Bundes-Akte gegründeten gerechten Erwartungen 
Unserer übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen 
wünschen; so haben Wir zur näheren Erläuterung Unserer Decla- 
ration vom 1ten August 1807., und zur Begründung eines bleiben- 
den Rechtszustandes Unserer Standesherrn, nachfolgendes verordnet: 
A. Persönliches Verhältniß der Standesherrn. 
S. 1. 
Die Standesherrn haben als Staats-Bürger des Großherzog- 
thums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung 
persönlich zu leisten. 
Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert 
wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft 
  
  
S. 125.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.