1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
!Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
33 17.
Darmstadt den 29. März 1820.
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Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im
Großherzogthum Hessen betreffend.
Lude W ## von Gottes Gnaden Großherzog von
Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Um nach den Bestimmungen des XIV. Art. der deutschen
Bundes-Acte das staatsrechtliche Verhältniß der Standesherrn Unseres
Großherzogthums umfassend zu bestimmen, haben Wir schon vor
einiger Zeit Unsere Standesherrn aufgefordert, Uns ihre Ansichten
vollständig vorzutragen.
Wir haben die Anträge derselben einer sorgfältigen Prüfung
unterworfen, und da Wir, indem Wir den Standesherrn Unseres
Großherzogthums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche
Bundes-Acte bewilligt, ferner einräumen, zugleich solche mit den,
auf eben diese Bundes-Akte gegründeten gerechten Erwartungen
Unserer übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen
wünschen; so haben Wir zur näheren Erläuterung Unserer Decla-
ration vom 1ten August 1807., und zur Begründung eines bleiben-
den Rechtszustandes Unserer Standesherrn, nachfolgendes verordnet:
A. Persönliches Verhältniß der Standesherrn.
S. 1.
Die Standesherrn haben als Staats-Bürger des Großherzog-
thums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung
persönlich zu leisten.
Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert
wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft
S. 125.