Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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wählen. — 2) Der Bundesrat wolle noch im Laufe seiner gegenwärtigen 
Session Bestimmungen darüber treffen: unter welchen Bedingungen und Voraus- 
setzungen bei der Bundeskasse, bei den Kassen der unter der Verwaltung des 
Bundes stehenden Verkehrsanstalten, sowie bei den für Bundeszwecke bestimmten 
Steuern auch das Papiergeld der einzelnen Bundesstaaten, beziehentlich die 
Noten sicher fundirter Banken Annahme finden sollen. 
Großherzogtum Sachsen wollte in Erwägung gezogen wissen, ob nicht 
im Einvernehmen mit den süddeutschen Regierungen ein etwaiges Verbot der 
Einfuhr von Rindvieh auf das ganze Zollvereinsgebiet ausgedehnt werden 
könne und solle. Hierauf beschloß der Bundesrat nach Anhörung des vierten 
Ausschusses: daß das beantragte Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus Oester- 
reich und Rußland nicht zu erlassen; daß allgemeine Quarantänemaßregeln 
nicht einzuführen, dagegen die bisherigen lokalen Verbote beizubehalten und mit 
Strenge durchzuführen, daß eine allgemeine Verordnung über die Desinfektion 
der zum Viehtransport benutzten Eisenbahnwagen zu erlassen; daß die kaiserlich 
russische Regierung durch Vermittlung des Präsidiums zu ersuchen, dem Studium 
der Rinderpest in den Steppen eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und 
jedenfalls die preußische Regierung von Ausbruch und Stand der Sueuche in 
laufender Kenntnis zu erhalten; endlich daß der ad hoc verstärkte dritte Aus- 
schuß mit Entwerfung eines Gesetzes zur Verhütung und Tilgung der Seuche 
zu beauftragen sei. Die Erledigung des Antrages erfolgte in der kommenden 
Session (1868). 
Waldeck machte einen Vorschlag wegen Verbreitung des Bundes- 
Gesetzblattes. 
Aus der Initiative des Reichstags acceptirte der Bundesrat das 
Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 159). 
2. Boll- und Handelswesen (Art. 33—40 der Verfassung). 
Weitaus die bedeutsamste Vorlage Bismarcks (August 1867) war der Ver- 
trag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen 
Staaten über die Fortdauer des Handels= und Zollvereins 
vom 8. Juli 1867. Die Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und für 
Handel und Verkehr, denen die Vorlage überwiesen worden war, erstatteten 
darüber einen sehr klaren und gediegenen Bericht, als dessen Verfasser der 
herzoglich braunschweigische Bevollmächtigte, Geh. Legationsrat v. Liebe, ge- 
nannt wurde. Es war darin zunächst ein kurzer Rückblick auf die Entstehungs- 
und bisherige Entwicklungsgeschichte des Zollvereins gegeben. Dann folgte 
eine Darlegung der Grundgedanken des Vertrages vom 8. Juli nebst einer 
speziellen sachlichen Motivirung der schließlich dem Bundesrat empfohlenen Gut-
	        
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