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zu dem Vertrage vom 8. Juli unter dem selbstverständlichen Vorbehalte der
Entschädigung für das Wegfallen des Transitzolles auf der Berlin-Hamburger
Eisenbahn zu erklären. Lübeck und Hamburg konstatirten, daß sie die Transit-
zölle seit dem 1. Juli nicht mehr erhöben, allerdings in der Voraussetzung, daß
dieselben auch von anderen Staaten aufgegeben würden. Der Bundesrat nahm
den Antrag des Ausschusses einstimmig an. (Publikation des Vertrages vom
8. Juli 1867 im Bundes-Gesetzbl. 1867, S. 81).
Sodann erbat sich Bismarck bei dem Bundesrat die Ermächtigung
Preußens, unter Beteiligung Bayerns und Sachsens mit Frankreich über die
Entlassung Mecklenburgs aus dem Vertrage vom 5. Juni 1865
zu verhandeln, und mit Oesterreich die Verhandlungen über einen
Zoll= und Handelsvertrag wieder aufzunehmen. Beide Angelegen-
heiten standen im Konnex, da es sich bei beiden um eine Herabsetzung des
Weinzolles handelte. Der Vertrag mit Oesterreich war in den früheren
Verhandlungen bis auf diesen einen Punkt schon im wesentlichen festgestellt
und sollte wertvolle beiderseitige Tarifermäßigungen — darunter auch die von
der schlesischen Webeindustrie so dringend verlangte Herabsetzung des Zolles
für leinenes Maschinengespinnst — enthalten. Die Verhandlungen mit Frank-
reich hatten zu einer Verständigung nicht geführt; jedoch war daraus, daß
es sich um eine Differenz über das Maß der zu stipulirenden Ermäßigung
des Weinzolles handelte, zu schließen, daß Frankreich die Grundlage der Ver-
handlungen acceptirte. Preußen wollte bis 3 Thaler herabgehen, Frankreich
verlangte eine weitere Herabsetzung. Die Beteiligung Bayerns und Sachsens
hatte nach dem neuen Zollvereinsvertrage nur den Charakter eines Beirats,
da das Bundespräsidium das Recht hatte, Handelsverträge zu schließen, die
dann der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags unterlagen. Die
Zuziehung gerade dieser Staaten hatte ihren Grund darin, daß es sich haupt-
sächlich um die Verhandlungen mit Oesterreich handelte und daß nach alter
Zollvereinsusance die Regierungen der Staaten zugezogen wurden, welche an
den Staat, mit welchem verhandelt wird, angrenzten.
Auf die Empfehlung der Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und
für Handel und Verkehr beschloß der Bundesrat, sich damit einverstanden
zu erklären, daß das Präsidium nach vorgängiger Verständigung mit den
süddeutschen Staaten im Namen des Bundes mit Frankreich über die Ent-
lassung Mecklenburgs aus der von letzterem im Art. 18 des Vertrages vom
9. Juni 1865 übernommenen Verpflichtung gegen eine Ermäßigung des Ein-
gangszolls für Weine auf 2/ Thaler in Verhandlung trete; ferner damit,
daß die Verhandlung mit Oesterreich wegen Revision des Vertrages vom
11. April 1865 wieder aufgenommen und Bayern und Sachsen zur Teil-
nahme zugezogen werden. Dabei sprach der Bundesrat den Wunsch aus, daß
das Präsidium bei den Verhandlungen mit Frankreich seine Bemühungen darauf