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in Jena, nachdem er das Rigorosum als „omnius dignus“ bestanden hatte,
am 30. Juli 1825 die juristische Doktorwürde. Schon damals hatte er vor—
herrschende Neigung, akademischer Lehrer zu werden; sein Vater bestimmte ihn
jedoch, nach Zerbst zurückzukehren, wo er am 29. November 1825 als Regie—
rungsadvokat angestellt ward. Im Jahre 1834 wurde er als Advokat bei
dem herzoglich anhaltischen und fürstlich schwarzburgischen Ober-Appellations-
gericht in Zerbst angenommen.
Die Mußezeit, die ihm seine Anwaltsgeschäfte ließen, benutzte Sintenis,
um, unterstützt von anderen Gelehrten, namentlich von den Professoren Otto
und Schilling in Leipzig, eine deutsche Uebersetzung des Corpus juris civilis
und einzelner Teile Corpus juris canonici herauszugeben, eine Riesenarbeit,
die 1835 im Druck vollendet wurde.
Im folgenden Jahre erschien sein Handbuch des gemeinen Pfandrechts,
welches ihm einen Ruf als ordentlicher Professor der Rechte nach Gießen ein-
trug, dem er am 1. Januar 1837 mit Freuden Folge leistete. In Gießen
verbrachte Sintenis vier der schönsten Jahre seines Lebens. 1839 wurde dem
Fünfunddreißigjährigen eine Stelle als Ober-Appellationsgerichtsrat in Darm-
stadt angeboten, die er jedoch aus Vorliebe zum akademischen Lehramte ab-
lehnte.
Als ihm aber Anfang 1841 der Antrag wurde, als Landesregierungs-
und Konsistorialrat nach Anhalt zurückzukehren, nahm er diesen zwar mit schwerem
Herzen, aber seinem Vater zu liebe an. In Dessau wurde er bald eines der
einflußreichsten Mitglieder der Regierung. Nach dem Tode des Herzogs Heinrich
von Anhalt-Cöthen ernannte ihn der Herzog Leopold von Anhalt-Dessau im
Jahre 1848 zum Mitgliede des Landesdirektionskollegiums und Chef des her-
zoglichen Kabinets für Anhalt-Cöthen, im selben Jahre auch zum Geheimen
Justiz= und Ober-Landesgerichtsrat. 1849 wurde Sintenis in den anhaltischen
Landtag gewählt, und 1850 ging er als Mitglied des Parlaments im Staaten-
hause nach Erfurt.
In diese Zeit fällt die Herausgabe seines hauptsächlichsten juristischen
Werkes, das ihm für immer einen Platz unter den bedeutendsten Juristen des
Jahrhunderts sichert, des „praktischen gemeinen Zivilrechts“.
Im Jahre 1850 wurde Sintenis zum zweiten Präsidenten des neu organi-
sirten Oberlandesgerichts zu Dessau und 1853 zum Chefpräsidenten dieses
Gerichts ernannt — und erlangte dadurch nach seinem eigenen Zeugnisse eine
Stellung, wie ihm keine angenehmer und erwünschter hätte sein können. Ende
der fünfziger und anfangs der sechziger Jahre beteiligte er sich in hervorragender
Weise an der Fertigstellung des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich
Sachsen, zu dessen Studium er 1864 eine Anleitung verfaßte.
Die persönliche Berührung, in die er bei seinem Aufenthalt in Dresden
mit dem König Johann von Sachsen kam, veranlaßte ihn, diesem die zweite