Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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beförderungswesen auf dem Wege der Gesetzgebung zu suchen sein dürfte, so 
verkannten sie doch nicht, daß daneben auch die vom Bundeskanzler in Vorschlag 
gebrachte Entsendung von Bundeskommissaren im jetzigen Stadium dieser An— 
gelegenheit sich zur Ausführung empfehle. Nach den von ihnen entwickelten 
Ansichten glaubten sie jedoch, daß in dieser Beziehung der Abordnung nur 
eines Bundeskommissars für sämtliche Bundeshäfen statt den in Aussicht 
genommenen beiden Behörden vorläufig der Vorzug zu geben wäre. Die 
Einsetzung einer aus je drei Mitgliedern bestehenden Behörde ohne Beilegung 
bestimmter administrativer Funktionen dürfte nicht erforderlich sein. Die Bei- 
legung solcher Funktionen an diese Behörden würde, abgesehen davon, daß eine 
unmittelbare Beteiligung der Bundesgewalt an der Verwaltung der einzelnen 
Staaten überhaupt prinzipiell nicht unbedenklich ist, eine konkurrirende Wirksamkeit 
von Bundes= und Lokalbehörden zur Folge haben, welche hinsichtlich der gegen- 
seitigen Kompetenz schwierig zu ordnen sein dürfte. Es empfehle sich daher, 
zunächst zu versuchen, ob der Zweck nicht ebenso vollständig und leichter durch 
einen mit der Befugnis, sich von den Behörden jede gewünschte Nachweisung 
geben zu lassen und von allen auf die Auswanderung bezüglichen Vorkommen- 
heiten persönlich Kenntnis zu nehmen, ausgestatteten Kommissar zu erreichen 
wäre, welcher nur eine allgemeine Ueberwachung auszuüben, eintretenden Falls 
die Lokalbehörden auf entdeckte Mängel aufmerksam zu machen und nur, wenn 
dieses nicht zum Ziele führen sollte, weitere Abhülfe auf anderem Wege zu 
suchen hätte. « 
Für den Fall, daß die Ansicht der Ausschüsse die Genehmigung des 
Bundesrats erlangen sollte, würde es dem Kommissar überlassen bleiben 
können, seinen Aufenthalt da zu nehmen, wo er es jederzeit für am zweck— 
mäßigsten hielte. Die Lokalbehörden sämtlicher Hafenplätze, aus denen Aus- 
wanderer expedirt werden, würden jedoch zu verpflichten sein, ihm jederzeit 
rechtzeitig Anzeige von dem bevorstehenden Abgange eines Auswanderersegel- 
schiffes zu machen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich in jedem ihm angemessen 
scheinenden Falle, nötigenfalls unter polizeilicher Assistenz, vor Abgang des 
Schiffes persönlich von dem Zustande desselben zu überzeugen. Daneben würde 
es Aufgabe des Bundeskommissars sein müssen, aus den gesammelten Erfahrungen 
mit Vorschlägen für die in Aussicht genommene allgemeine Gesetzgebung hervor- 
zutreten, da seine Stellung ihn hierzu vorzugsweise in den Stand setzen würde. 
Die Ausschüsse schlugen daher vor, den Bundeskanzler zu ersuchen, in 
diesem Sinne einen Bundeskommissar für das Auswanderungswesen 
abzuordnen und den in dieser Angelegenheit zunächst beteiligten Regierungen 
die dieserhalb erforderlichen Eröffnungen zu machen. 
Nachdem der Bundesrat im wesentlichen die Ausschußvorschläge genehmigt 
hatte, wurde das Bundespräsidium ermächtigt, mit den Vereinigten Staaten 
von Amerika, mit Großbritannien und nach Befinden mit anderen Staaten in
	        
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