Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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gehoben, daß die Motive des von dem Bundespräsidium vorgelegten Gesetz- 
entwurfs durchaus mit den Gesichtspunkten des Gutachtens vom 30. April 1861 
zusammenfielen, welches von der damals aus Fachmännern der verschiedenen 
deutschen Staaten zur Prüfung derselben Angelegenheit gebildeten Kommission 
abgegeben wurde. Der Bericht erklärte, es seien in diesem Gutachten die Gründe 
für die Wahl des metrischen Systems und für die Durchführung desselben so 
vollständig und überzeugend entwickelt, daß dafür kaum noch weitere Argumente 
beizubringen wären. Es wurde daher von dem Ausschuß vorgeschlagen, einen 
Auszug aus jenem Gutachten als Beilage zu den Motiven des dem Reichstage 
vorzulegenden Gesetzentwurfs beizufügen. Schließlich erklärte der Ausschuß in 
seinem Bericht, daß weder die Opportunität der Maßregel noch die Richtigkeit 
der ihr zu Grunde gelegten Prinzipien irgend einem Zweifel unterliegen könne.“) 
Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 17. August 
1868 (B.-G.-Bl., S. 473). 
Da durch Art. 22 der Maaß= und Gewichtsordnung der Termin für die 
fakultative Anwendung des neuen Maaß= und Gewichtssystems auf den 1. Januar 
1870 festgestellt war, so erschien es geboten, die sämtlichen Aichungsstellen im 
Gebiete des Norddeutschen Bundes bis zu diesem Zeitpunkte in den Stand zu 
setzen, den Anforderungen des Publikums wegen Lieferung bezw. Stempelung 
der dem neuen Systeme entsprechenden Maaße und Gewichte zu genügen. Zu 
dieser Zeit mußten die Aichungsstellen durch die Bundes-Normal-Aichungskom- 
mission mit den Normalen und den betreffenden Vorschriften bereits versehen 
sein. Es war daher zunächst die Einrichtung dieser Behörde sowie die Bereit- 
stellung der hierzu erforderlichen Mittel durch einen Nachtrag zum Etat für 
1869 zu bewirken. Aus ökonomischen Rücksichten empfahl es sich, die nach 
Art. 17 der Maaß= und Gewichtsordnung von der preußischen Regierung ein- 
zurichtende Zentral-Aichungsbehörde mit der Bundes-Zentral-Aichungskommission 
zu vereinigen, wozu durch eine mit Preußen getroffene Vereinbarung die Möglichkeit 
geboten wurde.*) Der Bundeskanzler beantragte daher Ende 1868 bei dem 
Bundesrat: derselbe wolle sich mit der Errichtung der Zentral-Aichungs- 
kommisson des Norddeutschen Bundes auf dieser Grundlage einverstanden 
erklären und dem zu diesem Behufe aufgestellten vorläufigen Etat seine Ge- 
nehmigung erteilen. Der Bundesrat faßte am 19. Dezember 1868 diesem 
Antrage gemäß Beschluß. 
Enquete über das Hypothekenbankwesen. In Ausführung des 
in der Sitzung vom 4. Dezember 1867 gefaßten Beschlusses auf Veranstaltung 
einer Enquete über das Hypothekenbankwesen (vergl. S. 120 ff.) wurden in der Zeit 
vom 13. März bis 19. Juni 1868 24 Personen durch den Bundesratsausschuß 
*) Ueber die Aenderungen, welche die Vorlage im Schoße des Bundesrats erhielt, 
vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 106 vom 6. Mai 1868. 
**) Vgl. hierüber die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 71 vom 25. März 1869.
	        
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