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ein neues Stadium gelangte die Frage erst im Jahre 1875 durch Bismarcks
Antrag auf Anstellung einer Enquete zur Regelung des Patentwesens, worauf
wir später zurückkommen werden.
Schutz des geistigen Eigentums. Am 12. März 1868 stellte das
Königreich Sachsen den Antrag: der Bundesrat wolle die Ausarbeitung eines,
womöglich dem Reichstage des Jahres 1869 vorzulegenden Bundesgesetzes zum
Schutze des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst,
unter Zugrundelegung des von einem Ausschusse des deutschen Buchhändler-
Börsenvereins in Berlin 1855—1857 ausgearbeiteten, im Oktober 1857 in
Leipzig revidirten Entwurfes beschließen, zunächst aber den 4. und den 6. Aus-
schuß beauftragen, nähere Vorschläge über die Art der Ausführung zu machen.
Da von seiten der königlich preußischen Regierung die Bearbeitung eines
Entwurfs zu einem Bundesgesetze über den Schutz des Urheberrechts an litera-
rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, auf Grundlage der in dem könig-
lich sächsischen Antrage bezeichneten Vorarbeiten und unter Berücksichtigung der
über dieselbe inzwischen erschienenen Beurteilungen eingeleitet, und diese Arbeit
dem Vernehmen nach bereits erheblich vorgeschritten war, so beschloß der Bundes-
rat auf den Vorschlag der Ausschüsse für Handel und Verkehr sowie für Justiz-
wesen am 10. Juni 1868: den Bundeskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken,
daß 1) die Ausarbeitung dieses Entwurfes, so bald als thunlich, vollendet;
2) der Entwurf sodann dem Bundeskanzler-Amt übergeben und den Bundes-
regierungen mitgeteilt; 3) die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für
Justizwesen beauftragt werden, den ihnen zu dem Zwecke von dem Bundes-
kanzler mitzuteilenden Entwurf unter Zuziehung von Sachverständigen aus den
beteiligten Kreisen zu beraten und über das Ergebnis in der nächsten Session
des Bundesrats unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eingegangenen Petitionen
zu berichten.
Auf Grund dieses Beschlusses legte der Bundeskanzler im November 1868
den auf Veranlassung der königlich preußischen Regierung ausgearbeiteten Ent-
wurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und
der Kunst, an geographischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähn-
lichen Abbildungen sowie an photographischen Aufnahmen nach der Natur,
nebst Motiven dem Bundesrat mit dem Bemerken vor, daß er denselben auch
den Ausschüssen für Handel und Verkehr sowie für Justizwesen mitgeteilt habe.
Der Bundesrat beschloß am 15. Dezember 1868, sämtliche hohe Regie-
rungen zu ersuchen, diejenigen Bemerkungen, zu welchen ihnen der Gesetzentwurf
etwa Anlaß geben möchte, bis zum 1. Februar 1869 an das Bundeskanzler-Amt
gelangen zu lassen.
Die Erledigung des Entwurfs fällt in die folgenden Sessionen des Bundesrats.
Ein von Bismarck (Mai 1868) bei dem Bundesrat gestellter Antrag auf