Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Abschluß einer Literarkonvention mit der Schweiz wurde später 
zurückgezogen, weil in den kommerziellen Verhandlungen über einen Handels- 
vertrag mit der Schweiz, bei welchem Preußen eine Uebereinkunft über das 
literarische Eigentum als Bedingung hingestellt hatte, zwischen den beider- 
seitigen Bevollmächtigten eine Verständigung zwar über diese Frage, aber nicht 
über den Handelsvertrag erreicht wurde. 
Gewährung von Rechtshilfe. Infolge einer Anregung von Sachsen- 
Weimar auf Auslegung des Art. 3 der Bundesverfassung?) stellte der Ausschuß 
des Bundesrats für das Justizwesen (v. Pape, v. Seebach, v. Bertrab) folgenden 
Antrag: 
„Der Bundesrat wolle beschließen: daß es sich nicht empfehle, die Zweifel, 
zu welchen der Art. 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Zivil= und 
Strafrechtspflege Anlaß gegeben habe, unabhängig und getrennt von den im 
Art. 4 vorbehaltenen Gesetzen über die Gewährung der Rechtshilfe und über 
die Begründung eines einheitlichen Prozeß-, Straf= und Obligationsrechts durch 
besondere Gesetze zu entscheiden, daß dagegen das Bedürfnis anzuerkennen, vor 
Begründung dieses einheitlichen Rechts die Gewährung der Rechtshilfe im Wege 
eines Bundesgesetzes einstweilen zu regeln, weshalb der Bundeskanzler zu ersuchen 
sei, der mit der Ausarbeitung der gemeinsamen Zivilprozeßordnung beauftragten 
Kommission unter Mitteilung eines Abdrucks dieses Berichtes und des darin 
angezogenen Materials, sowie unter Hinweisung auf den Nürnberger Entwurf 
den Auftrag zu erteilen, den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gewährung 
der Rechtshilfe innerhalb des Bundesgebietes mit thunlichster Beschleunigung 
auszuarbeiten und mit Motiven vorzulegen.“ Der Bundeskanzler entsprach 
diesem Ersuchen. Die Erledigung der Frage erfolgte erst in der Session 1869. 
Die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften. Das einschlägige Gesetz vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl. 
S. 415) wurde durch eine Resolution des Reichstags veranlaßt; die Mit- 
wirkung Bismarcks beschränkte sich darauf, daß er die Kommission für die Aus- 
arbeitung des Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
des Norddeutschen Bundes mit der Ausarbeitung eines bezüglichen Gesetzent- 
wurfs beauftragte, und deren Elaborat dem Bundesrate zur Beschlußfassung 
vorlegte. Den von der gedachten Kommission vorgelegten Gesetzentwurf nahm 
der Bundesrat an. 
Strafgesetzbuch. Der Artikel 4 der Bundesverfassung überwies unter 
Nr. 13 der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes „die gemeinsame Gesetz- 
gebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und 
das gerichtliche Verfahren“. Auf Grund dieser Bestimmung hatte der Reichstag 
*) Vgl. die „National-Ztg.“ Nr. 333 vom 19. Juli 1868.
	        
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