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Abschluß einer Literarkonvention mit der Schweiz wurde später
zurückgezogen, weil in den kommerziellen Verhandlungen über einen Handels-
vertrag mit der Schweiz, bei welchem Preußen eine Uebereinkunft über das
literarische Eigentum als Bedingung hingestellt hatte, zwischen den beider-
seitigen Bevollmächtigten eine Verständigung zwar über diese Frage, aber nicht
über den Handelsvertrag erreicht wurde.
Gewährung von Rechtshilfe. Infolge einer Anregung von Sachsen-
Weimar auf Auslegung des Art. 3 der Bundesverfassung?) stellte der Ausschuß
des Bundesrats für das Justizwesen (v. Pape, v. Seebach, v. Bertrab) folgenden
Antrag:
„Der Bundesrat wolle beschließen: daß es sich nicht empfehle, die Zweifel,
zu welchen der Art. 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Zivil= und
Strafrechtspflege Anlaß gegeben habe, unabhängig und getrennt von den im
Art. 4 vorbehaltenen Gesetzen über die Gewährung der Rechtshilfe und über
die Begründung eines einheitlichen Prozeß-, Straf= und Obligationsrechts durch
besondere Gesetze zu entscheiden, daß dagegen das Bedürfnis anzuerkennen, vor
Begründung dieses einheitlichen Rechts die Gewährung der Rechtshilfe im Wege
eines Bundesgesetzes einstweilen zu regeln, weshalb der Bundeskanzler zu ersuchen
sei, der mit der Ausarbeitung der gemeinsamen Zivilprozeßordnung beauftragten
Kommission unter Mitteilung eines Abdrucks dieses Berichtes und des darin
angezogenen Materials, sowie unter Hinweisung auf den Nürnberger Entwurf
den Auftrag zu erteilen, den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gewährung
der Rechtshilfe innerhalb des Bundesgebietes mit thunlichster Beschleunigung
auszuarbeiten und mit Motiven vorzulegen.“ Der Bundeskanzler entsprach
diesem Ersuchen. Die Erledigung der Frage erfolgte erst in der Session 1869.
Die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften. Das einschlägige Gesetz vom 4. Juli 1868 (B.-G.-Bl.
S. 415) wurde durch eine Resolution des Reichstags veranlaßt; die Mit-
wirkung Bismarcks beschränkte sich darauf, daß er die Kommission für die Aus-
arbeitung des Entwurfs einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
des Norddeutschen Bundes mit der Ausarbeitung eines bezüglichen Gesetzent-
wurfs beauftragte, und deren Elaborat dem Bundesrate zur Beschlußfassung
vorlegte. Den von der gedachten Kommission vorgelegten Gesetzentwurf nahm
der Bundesrat an.
Strafgesetzbuch. Der Artikel 4 der Bundesverfassung überwies unter
Nr. 13 der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes „die gemeinsame Gesetz-
gebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und
das gerichtliche Verfahren“. Auf Grund dieser Bestimmung hatte der Reichstag
*) Vgl. die „National-Ztg.“ Nr. 333 vom 19. Juli 1868.