Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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sei. Daneben mußte aber noch eine andere Frage in Erwägung kommen, 
nämlich, auf welchem Wege man die so wünschenswerte und gegenwärtig be— 
stehende Gemeinsamkeit des deutschen Wechselrechts erhalten könne, wenn eine 
Abänderung beschlossen wurde, welche nur für das Gebiet des Norddeutschen 
Bundes, nicht aber für die übrigen deutschen Staaten Wirksamkeit hatte. Für 
eine Vertagung des neuen Gesetzes bis nach erfolgter Verständigung mit den 
süddeutschen Staaten wollte man bei der Dringlichkeit der beabsichtigten Reform 
nicht stimmen, da ja überdies kein Vertrag bestand, welcher die Bundesgewalt 
hindern könnte, eine Aenderung des Wechselrechts auf eigene Hand vorzunehmen. 
Deshalb fand man es für angemessener, die süddeutschen Regierungen von der 
bevorstehenden Aufhebung der Schuldhaft innerhalb des Bundesgebietes zu 
benachrichtigen, mit dem gleichzeitigen Ersuchen, ihrerseits das Geeignete zur 
Erhaltung der Gemeinschaftlichkeit des Wechselrechts zu veranlassen. Der Justiz- 
ausschuß stellte daher auch schließlich den Antrag, der Bundesrat möge den 
Bundeskanzler beauftragen, eine Notifikation und ein Ersuchen der gedachten 
Art an die Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen zu 
richten. 
Als das Gesetz vom 29. Mai 1868 (B.-G.-Bl. S. 327) alle erforder- 
lichen Stadien durchlaufen hatte, setzte der Kanzler, dem Ersuchen des Bundes- 
rats entsprechend, die Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen 
von der im Gebiete des Norddeutschen Bundes bevorstehenden Aufhebung des 
Schuldarrestes in Kenntnis und stellte gleichzeitig ihrer Erwägung anheim, ob 
nicht die gleichen Abänderungen der deutschen Wechselordnung in ihren Staaten 
einzuführen seien.) 
Haftpflichtgesetz. Auf die aus Leipzig (von Professor Biedermann 
und Genossen) Ende März 1868 eingereichte Petition um Erlaß bundesgesetz- 
*) Hierauf gingen folgende Antworten ein. 1) Bayern: Es werde beabsichtigt, nach 
eingeholter königlicher Ermächtigung dem Landtage sofort nach seinem Wiederzusammentritte 
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der im wesentlichen mit den bezüglichen Gesetzen des 
Norddeutschen Bundes und Oesterreichs übereinstimme. 2) Württemberg.: Die erforder- 
lichen Erhebungen darüber, ob nach dem dermaligen Stande der Exekutionsgesetzgebung, 
beziehungsweise unter welchen Modifikationen derselben die Personalhaft als Exekutions-= 
mittel in Wechselsachen entbehrt werden könne, seien angeordnet. Indem die Regierung 
sich vorbehalte, von ihrer desfalsigen Entschließung seinerzeit Kenntnis zu geben, bemerke 
sie, daß eine dem Vorgange der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes sich anschließende 
Maßregel in Württemberg jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Ständeversammlung des 
Landes vollzogen werden könne. 3) Baden: Die Regierung werde behufs gleichmäßiger 
Aenderung des Artikels 2 der Wechselordnung für den nächsten Landtag eine entsprechende 
Gesetzesvorlage vorbereiten. 4) Hessen: Die Regierung sei bereit, für den Fall des Zu- 
standekommens des fraglichen Gesetzes im Gebiete des Norddeutschen Bundes auch für die 
nicht zum Bunde gehörigen Landesteile die entsprechende Aenderung des Artikels 2 der 
Wechselordnung herbeizuführen.
	        
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