Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bundeswegen zu thuenden weiteren Schritte füglich nur darauf ankommen, die 
Bestimmungen jenes preußischen Gesetzes auf den ganzen Bund auszudehnen. 
Aus dem Bericht des Ausschusses des Bundesrats für Justizwesen ergab 
sich, daß der Erlaß eines Bundesgesetzes hauptsächlich wegen der Spielbanken 
in Nauheim, Pyrmont und Wildungen als unerläßlich betrachtet worden war, 
da die betreffenden Landesregierungen sich nach ihren eigenen Erklärungen nicht 
in der Lage befanden, diese Spielbanken bis zum Schlusse des Jahres 1872 
ihrerseits aufzuheben, oder doch keine bestimmte Zusicherung darüber hatten 
erteilen können, daß es ihnen gelingen werde, diese Aufhebung durch eine Ver- 
ständigung mit den Spielbankinhabern herbeizuführen. Der Bericht des Aus- 
schusses teilte folgende Einzelheiten darüber mit: 
In Pyrmont ging der Spielpachtvertrag am 30. April 1873 zu Ende, 
in Wildungen erst im Jahre 1885. Die fürstlich waldecksche Regierung hielt 
sich zu einer einseitigen Aufhebung der Verträge von Staats wegen nicht für 
berechtigt. Mehrfache Versuche, den Pyrmonter Spielpächter zu einer früheren 
Aufhebung des Vertrages zu bestimmen, waren erfolglos geblieben. In Wil- 
dungen glaubte die fürstliche Regierung eine Abkürzung der Pachtzeit auf dem 
Wege der Verhandlung erreichen zu können, sie hatte indes einen solchen Versuch 
noch nicht unternommen. In Nauheim lief der von der früheren kurhessischen 
Regierung abgeschlossene Pachtvertrag vom 23. Januar 1860 noch bis zum 
Schlusse des Jahres 1877. Eine Erneuerung des Vertrages lag nicht in der 
Absicht der großherzoglichen Regierung; andererseits hielt sie die sofortige Auf- 
hebung desselben nicht für zulässig, da nach Inhalt des Vertrages eine solche 
Maßregel nur im Falle eines allgemeinen Verbots des öffentlichen Hazardspiels 
in den deutschen Bundesstaaten, und selbst in diesem Falle nur gegen namhafte, 
im voraus bestimmte Entschädigung gestattet war. 
Infolge der Annahme des Gesetzes,) betreffend die Schließung und 
Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 367), 
welches die Schließung der Spielbanken spätestens bis zum 31. Dezember 1872 
anordnete, war es nun die Aufgabe der betreffenden Regierungen, die erforder- 
lichen Arrangements mit den Spielpachtinhabern zu treffen, welche die preußische 
Regierung ihrerseits schon früher herbeigeführt hatte. Die am ehemaligen 
Bundestage über die Frage gepflogenen langwierigen und stets resultatlos 
gebliebenen Verhandlungen erhielten auf diese Weise durch die Gesetzgebung des 
Norddeutschen Bundes ihren endlichen Abschluß. In England erfolgte die Auf- 
hebung der Spielbanken bekanntlich bereits in den zwanziger Jahren, in Frank- 
reich im Jahre 1838. 
*) Der Wortlaut des Gesetzentwurfs, wie er aus den Bundesrats-Ausschußverhand- 
lungen hervorging, findet sich abgedruckt in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ 
Nr. 133 vom 10. Juni 1868. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat modifizirt ange- 
nommen.
	        
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