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Bundeswegen zu thuenden weiteren Schritte füglich nur darauf ankommen, die
Bestimmungen jenes preußischen Gesetzes auf den ganzen Bund auszudehnen.
Aus dem Bericht des Ausschusses des Bundesrats für Justizwesen ergab
sich, daß der Erlaß eines Bundesgesetzes hauptsächlich wegen der Spielbanken
in Nauheim, Pyrmont und Wildungen als unerläßlich betrachtet worden war,
da die betreffenden Landesregierungen sich nach ihren eigenen Erklärungen nicht
in der Lage befanden, diese Spielbanken bis zum Schlusse des Jahres 1872
ihrerseits aufzuheben, oder doch keine bestimmte Zusicherung darüber hatten
erteilen können, daß es ihnen gelingen werde, diese Aufhebung durch eine Ver-
ständigung mit den Spielbankinhabern herbeizuführen. Der Bericht des Aus-
schusses teilte folgende Einzelheiten darüber mit:
In Pyrmont ging der Spielpachtvertrag am 30. April 1873 zu Ende,
in Wildungen erst im Jahre 1885. Die fürstlich waldecksche Regierung hielt
sich zu einer einseitigen Aufhebung der Verträge von Staats wegen nicht für
berechtigt. Mehrfache Versuche, den Pyrmonter Spielpächter zu einer früheren
Aufhebung des Vertrages zu bestimmen, waren erfolglos geblieben. In Wil-
dungen glaubte die fürstliche Regierung eine Abkürzung der Pachtzeit auf dem
Wege der Verhandlung erreichen zu können, sie hatte indes einen solchen Versuch
noch nicht unternommen. In Nauheim lief der von der früheren kurhessischen
Regierung abgeschlossene Pachtvertrag vom 23. Januar 1860 noch bis zum
Schlusse des Jahres 1877. Eine Erneuerung des Vertrages lag nicht in der
Absicht der großherzoglichen Regierung; andererseits hielt sie die sofortige Auf-
hebung desselben nicht für zulässig, da nach Inhalt des Vertrages eine solche
Maßregel nur im Falle eines allgemeinen Verbots des öffentlichen Hazardspiels
in den deutschen Bundesstaaten, und selbst in diesem Falle nur gegen namhafte,
im voraus bestimmte Entschädigung gestattet war.
Infolge der Annahme des Gesetzes,) betreffend die Schließung und
Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 (B.-G.-Bl. S. 367),
welches die Schließung der Spielbanken spätestens bis zum 31. Dezember 1872
anordnete, war es nun die Aufgabe der betreffenden Regierungen, die erforder-
lichen Arrangements mit den Spielpachtinhabern zu treffen, welche die preußische
Regierung ihrerseits schon früher herbeigeführt hatte. Die am ehemaligen
Bundestage über die Frage gepflogenen langwierigen und stets resultatlos
gebliebenen Verhandlungen erhielten auf diese Weise durch die Gesetzgebung des
Norddeutschen Bundes ihren endlichen Abschluß. In England erfolgte die Auf-
hebung der Spielbanken bekanntlich bereits in den zwanziger Jahren, in Frank-
reich im Jahre 1838.
*) Der Wortlaut des Gesetzentwurfs, wie er aus den Bundesrats-Ausschußverhand-
lungen hervorging, findet sich abgedruckt in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“
Nr. 133 vom 10. Juni 1868. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat modifizirt ange-
nommen.