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Rinderpestverhütung. Infolge der Anregung des Großherzogtums
Sachsen*) hatte der Ausschuß für Handel und Gewerbe dem Kanzler einen
Gesetzentwurf unterbreitet, der die Verhütung und Tilgung der Rinderpest zum
Gegenstand hatte und von einer Instruktion sowie von einer Motivirung be—
gleitet war. Der Ausschuß hatte sich für die Beratung dieser Angelegenheit
mit drei Mitgliedern verstärkt und außerdem Kommissare der beteiligten
preußischen Ressortministerien hinzugezogen. Einem Antrag der oldenburgischen
Regierung, gesetzliche Anordnungen zur Abwendung der Lungenseuche zu treffen,
war für den Augenblick nicht Folge gegeben worden. Aus dem Entwurfe,
welcher von Bismarck dem Bundesrat vorgelegt wurde, ging das Gesetz vom
7. April 1869 (B.-G.-Bl. 1869 S. 105) hervor.
2. Bundesrat.
In der Sitzung des Bundesrats vom 7. Dezember 1868 legte die groß-
herzoglich sächsische Regierung einen Antrag auf Ergänzung des § 17
der Geschäftsordnung für den Bundesrat vor, welcher den nicht
ständig in Berlin domizilirenden nicht preußischen Bevollmächtigten zum Bundesrat
die Ausübung ihrer amtlichen Wirksamkeit daselbst erleichtern sollte. Dem Antrag
lag nachstehender Gedankengang zu Grunde:
Bei weitem die meisten Anträge, welche an den Bundesrat gelangen, gehen
von Preußen aus. Sie werden während der Vertagung des Bundesrats,
welche z. B. im Jahre 1868 von Anfang Juli bis Ende November dauerte,
in dem preußischen Ressortministerium, vorkommenden Falls auch im Staats-
ministerium und ferner im Bundeskanzler-Amt vorbereitet und dann dem Bundesrat
bei seinem Wiederzusammentritt alle zusammen vorgelegt. Dieser kann nun in
seiner ersten Sitzung nichts anderes anfangen, als die einzelnen Sachen an die
zuständigen Ausschüsse verweisen. Jeder Ausschuß hat dann zunächst für jede
ihm zugewiesene Sache einen Referenten zu wählen. Der Referent muß sich
in die Sache hinein studiren und seinen Vortrag vorbereiten; auf Grund des
letzteren erfolgen dann die Ausschußberatungen, und schließlich muß auch noch
der Ausschußbericht verfaßt, von dem Ausschuß genehmigt und zum Druck
befördert werden. Dies alles erfordert, namentlich wenn es sich um größere
Gesetzentwürfe oder zweifelhafte Fragen handelt, mehr oder weniger lange Zeit,
während welcher die nicht zu den betreffenden Ausschüssen gehörigen Mitglieder
des Bundesrats unnötigerweise in Berlin harren müssen. Eine wesentliche
Verbesserung für die nicht hier wohnhaften Mitglieder wäre es also, wenn
der Bundeskanzler die für den Bundesrat bestimmten Anträge direkt den
zuständigen Ausschüssen zuwiese und den Bundesrat selbst erst dann nach Berlin
*) Vgl. oben S. 122.