Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

— 171 — 
beriefe, wenn die Ausschüsse mit ihren Arbeiten fertig und die Ausschußberichte 
gedruckt sind. 
Aber auch für die Ausschußmitglieder wäre noch eine Erleichterung zu 
bewirken, wenn nämlich der in Berlin wohnhafte Präsident eines Ausschusses 
(in allen führte Preußen den Vorsitz) die ihm vom Bundeskanzler übergebenen 
Anträge im Abdruck den Ausschußmitgliedern, ohne sie nach Berlin zu berufen, 
in ihre Heimat schicken und zugleich einen derselben ersuchen würde, sich auf 
das Referat vorzubereiten. Der Ausschuß brauchte dann auch nicht eher ein— 
berufen zu werden, als bis der Referent mit seiner Arbeit fertig und alle 
Mitglieder genügend informirt sind. Durch diese Verbesserungen ließe sich — 
abgesehen immer von den Reichstags- und Zollparlaments-Sessionen — die 
Anwesenheit der nicht in Berlin wohnhaften Mitglieder auf eine sehr kurze Zeit 
zurückführen, was gerade wegen der Notwendigkeit der Anwesenheit dieser Herren 
in ihrer Heimat sehr willkommen sein würde. 
Bei der Beratung der Sache ergab sich, daß es dazu einer Abänderung 
bestimmter Paragraphen der Geschäftsordnung gar nicht bedürfe, sondern daß 
ein einfaches Ersuchen an den Bundeskanzler genügen würde, welches Ersuchen 
denn auch einhellig beschlossen wurde. 
3. Wundespräsidium (Bundesbeamte). 
Ein von Bismarck im April 1868 dem Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten, bezweckte, Bestim- 
mungen zu treffen über die Staatsangehörigkeit der Bundesbeamten, über ihre Steuer- 
pflichtigkeit, über die Frage einer Exekutionsvollstreckung gegen dieselben, über ihre 
Beteiligung an den Witwen= und Waisenkassen, über die bei einem Amtsvergehen 
oder Verbrechen gegen sie in Anwendung kommenden Gesetze u. s. w. Die Vorlage 
wurde vom Bundesrat mit einigen Modifikationen angenommen. Bekanntlich beschloß 
aber der Reichstag, die den preußischen Staatsbeamten zustehenden Befreiungen und 
Begünstigungen bei der Heranziehung zu den Gemeindeabgaben, die zu so vielen 
Beschwerden der Gemeinden und Kommunalbehörden Anlaß gegeben hatten, den 
Bundesbeamten nicht zu bewilligen. Darauf hin beschloß der Bundesrat in 
seiner Sitzung vom 22. Juni, dem so amendirten Gesetze seine Zustimmung 
nicht zu erteilen. 
Infolge des eben erwähnten Reichtagsbeschlusses unterbreitete der Bundes- 
kanzler dem Bundesrat den Vorschlag: jeder einzelne Bundesstaat wolle die 
Anordnung treffen, daß, mit Ausnahme der Gesandten und Konsuln, diejenigen 
seiner Angehörigen, welche als Bundesbeamte fungiren, von allen direkten per- 
sönlichen Steuern freizulassen seien, die nicht am amtlichen Wohnort erhoben 
werden. Dieser zur Beratung gestellte Antrag wollte der Möglichkeit einer 
doppelten Besteuerung der Beamten vorbeugen. 
*) „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 163 vom 15. Juli 1868.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.