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beriefe, wenn die Ausschüsse mit ihren Arbeiten fertig und die Ausschußberichte
gedruckt sind.
Aber auch für die Ausschußmitglieder wäre noch eine Erleichterung zu
bewirken, wenn nämlich der in Berlin wohnhafte Präsident eines Ausschusses
(in allen führte Preußen den Vorsitz) die ihm vom Bundeskanzler übergebenen
Anträge im Abdruck den Ausschußmitgliedern, ohne sie nach Berlin zu berufen,
in ihre Heimat schicken und zugleich einen derselben ersuchen würde, sich auf
das Referat vorzubereiten. Der Ausschuß brauchte dann auch nicht eher ein—
berufen zu werden, als bis der Referent mit seiner Arbeit fertig und alle
Mitglieder genügend informirt sind. Durch diese Verbesserungen ließe sich —
abgesehen immer von den Reichstags- und Zollparlaments-Sessionen — die
Anwesenheit der nicht in Berlin wohnhaften Mitglieder auf eine sehr kurze Zeit
zurückführen, was gerade wegen der Notwendigkeit der Anwesenheit dieser Herren
in ihrer Heimat sehr willkommen sein würde.
Bei der Beratung der Sache ergab sich, daß es dazu einer Abänderung
bestimmter Paragraphen der Geschäftsordnung gar nicht bedürfe, sondern daß
ein einfaches Ersuchen an den Bundeskanzler genügen würde, welches Ersuchen
denn auch einhellig beschlossen wurde.
3. Wundespräsidium (Bundesbeamte).
Ein von Bismarck im April 1868 dem Bundesrat vorgelegter Gesetzentwurf,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten, bezweckte, Bestim-
mungen zu treffen über die Staatsangehörigkeit der Bundesbeamten, über ihre Steuer-
pflichtigkeit, über die Frage einer Exekutionsvollstreckung gegen dieselben, über ihre
Beteiligung an den Witwen= und Waisenkassen, über die bei einem Amtsvergehen
oder Verbrechen gegen sie in Anwendung kommenden Gesetze u. s. w. Die Vorlage
wurde vom Bundesrat mit einigen Modifikationen angenommen. Bekanntlich beschloß
aber der Reichstag, die den preußischen Staatsbeamten zustehenden Befreiungen und
Begünstigungen bei der Heranziehung zu den Gemeindeabgaben, die zu so vielen
Beschwerden der Gemeinden und Kommunalbehörden Anlaß gegeben hatten, den
Bundesbeamten nicht zu bewilligen. Darauf hin beschloß der Bundesrat in
seiner Sitzung vom 22. Juni, dem so amendirten Gesetze seine Zustimmung
nicht zu erteilen.
Infolge des eben erwähnten Reichtagsbeschlusses unterbreitete der Bundes-
kanzler dem Bundesrat den Vorschlag: jeder einzelne Bundesstaat wolle die
Anordnung treffen, daß, mit Ausnahme der Gesandten und Konsuln, diejenigen
seiner Angehörigen, welche als Bundesbeamte fungiren, von allen direkten per-
sönlichen Steuern freizulassen seien, die nicht am amtlichen Wohnort erhoben
werden. Dieser zur Beratung gestellte Antrag wollte der Möglichkeit einer
doppelten Besteuerung der Beamten vorbeugen.
*) „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 163 vom 15. Juli 1868.