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Bundesrat in der Plenarsitzung vom 22. Juni 1868: „den Bundeskanzler zu
ersuchen, den Entwurf einer allgemeinen Strandungsordnung für die Staaten
des Norddeutschen Bundes ausarbeiten zu lassen und dem Bundesrat zur
weiteren Beschlußfassung vorzulegen“. Die gesetzliche Regelungs dieser Materie zog
sich bis in das Jahr 1874 hinaus.
9. Konsulatswesen.
Bei der Diskussion des Gesetzentwurfs über die Organisation der Bundes-
konsulate war in der Reichstagssitzung vom 25. Oktober 1867 mehrfach darauf
hingewiesen worden, daß die einseitige Feststellung der Befugnisse der Bundes-
konsuln durch die auftraggebende Regierung ungenügend sei. Die Konsuln
dürften ihre in dem Gesetzentwurfe ihnen verliehenen Rechte nicht geltend machen,
so lange dieselben nicht völkerrechtliche Anerkennung gefunden hätten, und diese
sei nur auf Grund der Gegenseitigkeit herbeizuführen. Italien hatte nunmehr bei
dem Bundespräsidium die Initiative zu dem Abschlusse einer Konsularkonvention
ergriffen, welche alle Verhältnisse, die nach den Gesetzen beider Teile in das
Gebiet der konsularischen Thätigkeit fallen, regeln sollte.
Im April 1868 legte Bismarck dem Bundesrat die Grundzüge der be-
treffenden Konsularkonvention vor, und kurz vor Schluß des Jahres die Kon-
vention selbst, die aber erst in der nächsten Session Gesetzeskraft erlangte.
Ferner erbat sich der Kanzler von dem Bundesrat die Ermächtigung, mit der
niederländischen (Mai 1868) und mit der brasilianischen Regierung
(November 1868) über den Abschluß einer Konsularkonvention in Verbindung
zu treten.
Endlich ist noch ein Antrag Bismarcks zu erwähnen (April 1868): die
norddeutschen Kauffahrteischiffe von der Entrichtung allgemeiner Konsulats-
gebühren in Bundeshäfen zu befreien.
Nachdem der Bundesrat des Norddeutschen Bundes bereits am 29. April
1868 die beteiligten Regierungen aufgefordert hatte, an denjenigen Orten, an
Verfahrens sich besonders geltend gemacht habe. Dasselbe wurde auch von dem Verein
der hamburgischen Assekuranzcompagnie betont, welche sich auf ihre Erfahrungen in Betreff
der Behandlung von Bergegut an allen Küsten der Nord= und Ostsee stützte. Einzelnen
Beschwerden sei durch die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches ab-
geholfen worden, indessen sei dadurch in Betreff der mehr reglementarischen Vorschriften
für das Verfahren der Berger und der dieselben beaufsichtigenden Behörden und Beamten
dem Bedürfnisse einer möglichst übereinstimmenden Regelung nicht abgeholfen. Es wurde
zugegeben, daß allerdings für die Weser= und Elbemündungen dieses Bedürfnis nicht voll-
ständig erfüllt werden könne, so lange die Feststellung gesetzlicher Normen nicht auch für
Helgoland erreicht sei; indessen würde eine für die deutschen Küsten der Nord= und Ostsee
teitende Strandungsordnung immerhin eine entschiedene Besserung der Verhältnisse herbei-
ühren.