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der zum Dienst einberufenen Mannschaften der Ersatzreserve,
Schreiben vom März 1868, Gesetz vom 8. April 1868 (B.-G.-Bl. S. 38).
2) Die Bewilligung von Pensionen an die vormals schleswig-
holsteinschen Offiziere, Schreiben vom März 1868, Gesetz vom 14. Juni
1868 (B.-G.-Bl. S. 335).
3) Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht, Schreiben
vom März 1868, Gesetz vom 25. Juni 1868 (B.-G.-Bl. S. 523).
Daran schloß sich die Ausdehnung der preußischen Grund-
sätze über die Zivilversorgung des Militärs auf das ganze
Bundesgebiet. Die letztere Vorlage begegnete im Bundesrat lebhaften Be-
denken.
Der Bevollmächtigte für Hessen, Geheimer Legationsrat Hofmann, gab
folgende Erklärung ab: „Die hessische Regierung ist mit der Tendenz der Vor-
lage vollkommen einverstanden, indem sie es als ein sehr geeignetes Mittel
zur Erhaltung eines tüchtigen Unteroffizierstandes betrachtet, daß bei Besetzung
gewisser Stellen im Zivildienste auf die Militäranwärter vorzugsweise Rücksicht
genommen wird. Die großherzoglich hessische Regierung verkennt auch nicht,
wie wünschenswert es in mancher Hinsicht ist, daß bezüglich der Anstellung
der Militäranwärter im Zivildienste von allen Bundesstaaten gleichmäßig ver-
fahren werde, so weit dies mit den bei der Besetzung der Zivilstellen ver-
fassungsmäßig bestehenden landesherrlichen Rechten sich vereinigen läßt. Eine
Beeinträchtigung solcher Rechte würde aber darin liegen, wenn die Grundsätze
des preußischen Reglements als eine die sämtlichen Bundesregierungen unbedingt
bindende Norm aufgestellt werden sollten. Um indessen zur Herbeiführung
eines gleichmäßigen Verfahrens ihrerseits das Mögliche beizutragen, ist die
großherzogliche Regierung bereit, die im Großherzogtum schon seit längerer Zeit
bestehenden Vorschriften über Versorgung von Unteroffizieren und Soldaten
durch Uebertragung von Zivilstellen mit den vorgelegten Grundsätzen thunlichst
in Uebereinstimmung zu bringen."
Der Bevollmächtigte der beiden Mecklenburg erklärte sodann: „Die
großherzoglichen Regierungen haben sich nicht zu überzeugen vermocht, daß die
Besetzung von Zivilstellen mit Militärpersonen zur Kompetenz der Militär-,
mithin der Bundesgesetzgebung gehöre, und müssen demnach gegen Erledigung
der einschlägigen Fragen und Bestimmungen durch Maojoritätsbeschlüsse des
Bundesrats Verwahrung einlegen. Sie sind andererseits bereit, die gefaßten
Beschlüsse als maßgebend auszuführen, unter der Voraussetzung, daß darin
hinsichtlich der Kategorien, in denen alle oder einzelne Stellen mit Zivilver-
sorgungsberechtigten zu besetzen sind, eine absolute Richtschnur nicht enthalten
ist, sondern diese Kategorien sich nach den landesherrlichen Bestimmungen und
dem den Landesverhältnissen angemessenen Bedürfnis auch künftig richten werden,
sowie ferner unter der Voraussetzung, daß sowohl das Ernennungsrecht und