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dessen Ausübung, als auch die Ermittelung und Feststellung der Qualifikation
dem Landesherrn unverändert verbleibe.“
Lübeck, Hamburg und Bremen schlossen sich dieser Auffassung an
und fügten die Voraussetzung hinzu, daß diejenigen (hanseatischen) Staats-
behörden, welche zugleich einen kommunalen Charakter haben, als kommunale
anzusehen und den letzteren insbesondere diejenigen Behörden beizuzählen sind,
welche unter gemischten, das heißt teilweise mit bürgerschaftlichen Deputirten
besetzten Kollegien stehen. Außerdem müsse die Zustimmung der Lübeckschen
respektive Hamburgischen und Bremischen Bürgerschaft zu der Vereinbarung
vorbehalten bleiben.)
Die demnächst vom Bundesrat gefaßten Beschlüsse über die Zivilversorgung
der Militärpersonen stellten sich als ein Kompromiß der einzelnen Bundesregie-
rungen heraus.)
Einsetzung einer Bundesschulkommission. Der öffentliche Unter-
richt gehörte weder in seinen höheren noch in seinen elementaren Anstalten zur
verfassungsmäßigen Kompetenz des Norddeutschen Bundes. Aber kaum war
dieser Bundesstaat errichtet, so erschien es in Berlin schon als Bedürfnis, auch
auf diesem Gebiete, wenigstens in Betreff der höheren Lehranstalten, eine ge-
wisse Gleichmäßigkeit der Einrichtung, der Lehrziele und der Leistungen anzu-
bahnen, damit den Entlassungszeugnissen dieser Anstalten auf den verschiedenen
Stufen ihrer Klasseneinteilung eine gleichmäßige Geltung ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit der einzelnen Anstalt beigemessen werden könne.“)
„Die Verfassung des Norddeutschen Bundes — so heißt es in einem Schreiben
des königlich preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 28. No-
vember 1867) — hat sowohl für die militärischen wie für die Zivilver-
hältnisse die Notwendigkeit herbeigeführt, einen ungehinderten Gebrauch der von
den höheren Schulen des Norddeutschen Bundes ausgestellten Zeugnisse zu er-
möglichen.“ Der königlich preußische Minister des Auswärtigen lud daher im
Auftrage des königlichen preußischen Kultusministers sämtliche Regierungen der
Staaten des Norddeutschen Bundes zur Beschickung einer Konferenz durch Schul-
*) Der von Sachsen und den Hansestädten gemachte Vorbehalt der Zustimmung
der Landesvertretung respektive der Bürgerschaften zu den allgemeinen Bestimmungen hin-
sichtlich der Belassung oder Einziehung des Gnadengehalts der im Zivildienst angestellten
Militärinvaliden, bezog sich ausschließlich auf den § 20 der königlichen Verordnung vom
30. Mai 1844, welcher bestimmte, daß im Falle ein vormaliger Militärinvalide aus dem
Staatsdienst wieder entlassen wird, das ihm nach seinem Militärverhältnis gebührende
Gnadengehalt aus dem Zivilpensionsfonds gewährt werden soll.
*“) Ein Abdruck derselben dürfte entbehrlich sein, da die Grundsätze inzwischen mehr-
fache Abänderungen erfahren haben. .
*““) Die obenstehenden Ausführungen sind einer Denkschrift des weimarschen Staats-
ministers Dr. Stichling entnommen.
tIn Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.