Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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männer ein, auf welcher eine „infolge der über die Armeeorganisation und 
über die Wirkungen des gemeinsamen Indigenats getroffenen Bestimmungen 
nötig gewordene Verständigung über die Schulbildung und die Schulzeugnisse, 
von welchen für das Bundesgebiet der Eintritt in verschiedene Berufsarten und 
die Zulassung zu bestimmten Prüfungen, sowie der Erlaß von Prüfungen ab— 
hängig zu machen sei“, erstrebt werden möge. Als die dabei vorzugsweise in 
Betracht kommenden Anstalten wurden die Gymnasien, die Progymnasien und 
die Reallehranstalten bezeichnet. Man betrachtete es in Berlin als eine Be— 
thätigung bundesfreundlicher Gesinnung, daß man, statt einseitig vorzuschreiten, 
auch den übrigen Regierungen des neuen Bundes die Möglichkeit des Mitratens 
bot. „Eine Angelegenheit, deren Wichtigkeit für das geistige Leben des Volks 
wie für praktische Fragen des öffentlichen Lebens nicht verkannt werden kann, 
wird dadurch zu einer gemeinsamen des Norddeutschen Bundes gemacht, nicht 
einseitig vom preußischen Standpunkte aus entschieden,“ — hieß es in jenem 
Schreiben, in welchem man sich zugleich erbot, die Beratung auf Verlangen 
auch noch über die eben bezeichnete Vorlage hinaus auszudehnen. 
Die Konferenz fand in Berlin am 28. Januar 1868 und den folgenden Tagen 
statt. Die anwesenden Kommissare einigten sich persönlich im wesentlichen über 
alle vorgelegten materiellen Fragen, weniger aber auch darüber, was, um die 
Einhaltung der vereinbarten Grundsätze gegenüber den einzelnen Unterrichts- 
anstalten in den verschiedenen Staaten des Norddeutschen Bundes, also auch 
den fortdauernden Wert ihrer Abgangszeugnisse zu überwachen, dem Bundes- 
rat vorzuschlagen sein werde. 
In welcher Weise hierauf die verschiedenen Regierungen des Norddeutschen 
Bundes ihre Erklärungen abgegeben haben, ist nicht bekannt gegeben worden. 
Dagegen wurde unterm 26. März desselben Jahres (1868) die Militärersatz- 
instruktion für den Norddeutschen Bund publizirt, welche im § 154 vorschrieb, 
daß die Anerkennung und Klassifizirung derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung giltiger Befähigungsnachweise für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst berechtigt sein sollen, durch den Bundeskanzler erfolgen 
und im Bundes-Gesetzblatte bekannt gemacht werden; in Nummer 30 des eben 
genannten Blattes von 1868 erschien das Verzeichnis der 412 höheren Lehr- 
anstalten, welchen der Bundeskanzler diese Berechtigung zuerkannte; und unterm 
16. November 18687) machte Bismarck dem Bundesrat die Vorlage, die am 
Schlusse der Berliner Konferenzen in Aussicht genommen war. In dieser Vor- 
lage wurde von dem Bedürfnis ausgegangen, für die Verleihung der Be- 
fugnis zur Ausstellung giltiger Befähigungsnachweise für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst — nur hiervon war die Rede — 
gleichmäßige Normen für das Bundesgebiet aufzustellen. Von 
  
  
*) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
	        
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