— 183 —
der in der Berliner Konferenz gewonnenen „vorläufigen“ Grundlage aus habe
man die bis jetzt anerkannten 412 Anstalten auch nur als die bei der Eile,
die Not gethan, schon jetzt unbedenklich zu nennen gewesenen, die ganze Reihe
selbst nur als eine vorläufige, nicht schon abgeschlossene zu betrachten; und gelte
es nun, die definitiven Grundsätze für die künftige Behandlung festzustellen, so sei
dabei seiner (Bismarcks) Ansicht nach von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
Unzweifelhaft sei das Schulwesen keine Angelegenheit des Bundes und
es stehe daher dem Bunde eine Einmischung in die innere Schulverwaltung
der einzelnen Bundesstaaten nicht zu. Ebenso unzweifelhaft liege es aber in
den Befugnissen des Bundes, nicht nur das Maß der wissenschaftlichen Aus-
bildung, welches für die seiner Verwaltung und Aufsicht unterstellten Zweige
des öffentlichen Dienstes für nötig erachtet wird, gleichmäßig zu bestimmen,
sondern auch darüber zu wachen, daß dieses Maß überall und dauernd erreicht
werde. Was namentlich den Befähigungsnachweis für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst anlange, so falle die Bestimmung über den vorschriftsmäßigen
Umfang, in welchem die dazu nötigen Kenntnisse gemäß § 11 des Gesetzes über
die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt
S. 131) darzulegen seien, ohne Zweifel in den Kreis der nach § 19 ibid.
von Bundes wegen zu erlassenden Ausführungsverordnungen. Auf dieser gesetz-
lichen Grundlage beruhe die Befugnis zur Bezeichnung derjenigen Lehranstalten,
welchen nach dem von ihnen eingenommenen wissenschaftlichen Standpunkte die
Berechtigung zur Ausstellung giltiger Qualifikationszeugnisse zuzuerkennen sei,
eine Befugnis, welche im § 154 der Militär-Ersatzinstruktion vom 26. März
ihren weitern Ausdruck gefunden habe.
So wenig daher der Bund auch die Befugnis habe, von dem Zustande
der Schulanstalten in den einzelnen Bundesstaaten von Amts wegen Kenntnis
zu nehmen, so stehe es ihm doch unbedenklich zu, sich auf die ihm geeignet
scheinende Weise von der Erfüllung der für die oft erwähnte Berechtigung im
Bundesinteresse gestellten Bedingungen hinsichtlich derjenigen Lehranstalten die
Ueberzeugung zu verschaffen, für welche diese Berechtigung in Anspruch ge-
nommen werde oder anerkannt sei.
In dieser Beziehung seien aber für die fernere Behandlung wesentlich
zwei Momente in Betracht zu nehmen:
1. Es müsse eine Garantie dafür vorhanden sein, daß diejenigen höheren
Lehranstalten, welchen auf Grund der von den Regierungen der Bundesstaaten
über ihre Einrichtung gegebenen Nachweisungen die bezüglichen Berechtigungen
einmal zuerkannt seien, von dem wissenschaftlichen Standpunkte, welcher die
Voraussetzung der Anerkennung sei, nicht etwa später wieder herabsänken. Es werde
2. aber auch dafür zu sorgen sein, daß bei neu entstehenden Anstalten
dieser Kategorie ein zuverlässiges Urteil über ihre Ziele und Leistungen gewonnen
werden könne.