Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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In beiden Beziehungen werde schon um deswillen auf eine selbständige 
Prüfung und Beurteilung von Bundes wegen nicht verzichtet werden dürfen, weil 
wesentlich hierin die Gewähr für die Erhaltung der im gemeinsamen Interesse 
notwendigen Gleichmäßigkeit und Uebereinstimmung liegen dürfte. 
Zur Wahrnehmung dieser Gesichtspunkte würde sich nun die Herstellung 
eines ständigen fachmännischen Organs empfehlen, vermöge dessen der 
Bund seine desfallsigen Befugnisse auszuüben und dessen technischen Beirats der 
Bundeskanzler sich bei Prüfung der bei ihm eingehenden Anträge zu bedienen 
haben werde. Die bezüglichen Funktionen würden zweckmäßig einer aus drei 
Mitgliedern bestehenden Kommission zu übertragen und die Wahl derjenigen 
Bundesstaaten, welche die Mitglieder dieser Kommission zu ernennen haben, 
durch den Bundesrat vorzunehmen sein. 
Zum Schlusse bemerkte Bismarck, daß die in Rede stehende Klassifizirung 
der höheren Lehranstalten demnächst auch für die Anstellung im Post= und Tele- 
graphendienste maßgebend sein werde. 
Der Bundesratsausschuß, welchem diese Vorlage des Bundeskanzlers zur 
Berichterstattung zugewiesen wurde, empfahl?*) den Vorschlag des Bundeskanzlers 
in allen Stücken zur Annahme, indem er zugleich bemerkte, daß seiner Ansicht 
nach drei fachkundige Mitglieder der Kommission ausreichen dürften, davon den 
einen Preußen, den zweiten Sachsen ständig, den dritten von 3 zu 3 Jahren 
eine der übrigen Regierungen, von diesen erwählt, alternirend ernennen möge; 
und für die Instruktion dieser Kommission, die ja keine zu selbständiger Organi- 
sation und Ueberwachung des gesamten norddeutschen Schulwesens bestimmte 
Oberschulbehörde, sondern nur eine bei bestimmten Interessen des Bundes bei- 
rätige spezielle Hilfsbehörde sein solle, brachte er folgende Punkte in Vorschlag: 
1. Die Kommission werde zwar eine ständige, aber keine fortdauernd ver- 
sammelte sein, sondern es werde genügen, wenn sie je nach Bedarf (auf Ein- 
ladung seitens des in Berlin domizilirten preußischen Mitglieds) zusammen- 
berufen werde; 
2. die Thätigkeit der Kommission werde immer nur auf Anforderung und 
im Auftrage des Bundeskanzlers einzutreten und zuvörderst in Abgabe von 
Gutachten über die vorliegenden Anmeldungen von Lehranstalten, welche die 
Berechtigung zur Ausstellung von Oualifikationszeugnissen nachsuchten, zu be- 
stehen haben; bei neuen öffentlichen Anstalten solcher Staaten, in denen die 
Einrichtungen des höheren Schulwesens durch Gesetze und Regulative allgemein 
geordnet seien, werde es, insofern diese Anstalten normalmäßige Gymnasien 
oder Realschulen seien, eines solchen Gutachtens nicht bedürfen, sondern, wie vor 
der Bekanntmachung vom 2. September, die regierungsseitige Anmeldung genügen; 
*) Vgl. zum Folgenden auch die „National-Zeitung“ Nr. 1 vom 1. Januar 1869 
und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 301 vom 23. Dezember 1868.
	        
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