Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Unterm 3. Juli 1868 erstattete der Ausschuß des Bundesrats für Rechnungs- 
wesen über diese Präsidialvorlage (vom Juni 1868) seinen ersten Bericht. Demnach 
war in dem Schoße des Ausschusses, in welchem Preußen, Sachsen, Mecklenburg- 
Schwerin, Hessen und Braunschweig vertreten waren, die Frage einstimmig 
dahin beantwortet worden, daß die Bundesregierungen allerdings das Recht und 
die Pflicht haben, der Bundeskasse in einem solchen Fall vorschußweise Matrikular- 
beiträge zu leisten. Auf die Bezeichnung dieser Beiträge als Vorschüsse war 
Gewicht zu legen, da der Bericht aussprach, daß eine definitive Abänderung 
des Etatsgesetzes nur auf gesetzlichem Wege, das heißt mit Zustimmung des 
Reichstags erfolgen könne. Der Ausschußbericht stimmte in seinen Konklusionen 
mit der Präsidialvorlage überein; der in der letzteren auf ca. 2700 000 Thaler 
veranschlagte Einnahmeausfall wurde indessen von dem Ausschusse in anderer 
Weise begründet.) 
Nicht so glatt verlief die Sache im Plenum des Bundesrats, wo es aus 
Anlaß derselben zu sehr erregter Erörterung kam. 
Seitens der verbündeten Kleinstaaten wurde ziemlich einmütig behauptet, 
daß eine Erhöhung der Matrikularbeiträge eine finanzielle Unmöglichkeit für sie 
sei und die Vermehrung der Bundeslasten die vollständige Vernichtung ihrer 
politischen Existenz herbeiführe. Zugleich wurde von ihnen bestritten, daß das 
Präsidium über die Höhe des mit dem Reichstage vereinbarten Budgets hinaus 
Matrikularbeiträge nach der Bundesverfassung ausschreiben dürfe. Durch die 
hier aufgetauchten Bedenken wurde der Ausschuß für Rechnungswesen zu einem 
Nachtragsbericht veranlaßt, in welchem er seinen früheren Antrag noch eingehender 
zu rechtfertigen bestrebt war.“) 
In der Sitzung des Bundesrats von 1868 wurde hierauf beschlossen: 1. Daß 
vom 1. Juli 1868 ab mit der Einzahlung der Matrikularbeiträge in monat- 
lichen Raten an die Bundeskasse mit der Maßgabe fortzufahren ist, daß je nach 
Bedarf eine frühere Einziehung der monatlichen Beiträge durch das Präsidium 
stattfinden kann; 2. daß die Bundesmilitärverwaltung in den letzten sechs 
Monaten des Jahres auch während eines einzelnen Quartals Anweisungen auf 
die bei den Bundeskassen eingegangenen Zölle und gemeinsamen Verbrauchs- 
steuern erlassen kann; 3. daß im übrigen die Beschlußfassung über den Vor- 
schlag auszusetzen sei, da die Höhe des Ausfalls noch nicht genügend zu über- 
sehen und in nächster Zeit eine Verlegenheit für die Bundeskasse nicht zu 
befürchten ist. 
*) Auch das Nähere hierüber s. in der „National--Zeitung“ Nr. 325 vom 15. Juli 
1868; vgl. auch die Nr. 318 vom 10. Juli 1868, Nr. 323 vom 14. Juli 1868 (Aeuße- 
rungen der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ und der B. A. C.), Nr. 339 vom 23. Juli 
1868 (Besprechung eines einschlägigen Artikels der „Provinzial-Correspondenz“). 
*“) Vgl. d. Artikel: Der Nachtragsbericht des Bundesratsausschusses über das Defizit, 
in der „National-Zeitung“ Nr. 341 vom 24. Juli 1868.
	        
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