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Thatsächlich wurde also das Präsidium des Bundes mit seinem Antrage
im Stich gelassen. Indem sich die einzelnen Regierungen zu Vorschüssen ver-
standen, wollten sie der förmlichen Ausschreibung neuer Matrikularbeiträge ent-
gehen. Sie gaben auf Grund einer einfachen Quittung einen Teil ihrer Schuld
im voraus, aber sie anerkannten nicht das Recht des Präsidiums, sie zur Ali-
mentirung des Bundes nach Gutbefinden des Präsidiums zu verpflichten. Sie
wollten nur so viel zahlen, als im Bundesetat vorgesehen war, und erwarteten
bezüglich einer etwaigen Erhöhung der Matrikularbeiträge für das nächste Jahr
die Entscheidung des Reichstags.?)
Wie die Bundeskasse sich geholfen hat, ist nicht bekannt, wahrscheinlich
aber durch die bekannte freundliche Vermittlung des preußischen Finanzministers.
In dem zweiten Teile der Session des Bundesrats ist kein Versuch gemacht
worden, die im Juli ausgesetzte Beschlußfassung herbeizuführen. Dagegen brachte
Bismarck im November 1868 anstatt des für das Jahr 1868 beliebten vor-
läufigen Verfahrens zur Deckung der Bundesausgaben für das Jahr 1869
ein anderes wirksameres in Vorschlag, durch welches gleichsam zur Strafe für die
Ablehnung des Antrages vom 6. Juni 1868 den Kassen, namentlich der kleineren,
finanziell weniger gut dotirten Bundesstaaten, noch größere Lasten auferlegt
wurden, nämlich daß nicht quartaliter, wie bisher, sondern monatlich die Zoll-
und Steuererträge abgeliefert werden müssen, und zwar nicht nur die ein-
gegangenen Zölle und gemeinsamen Verbrauchssteuern, sondern die in dem
betreffenden Monat fällig werdenden. Es war vergebens, daß die Minorität
des Ausschusses für Justizwesen diesen Modus, die Last der Steuerkredite von
der Bundeskasse auf die Landeskassen abzuwerfen, lebhaft bekämpfte. Der
Majoritätsantrag wurde in der Sitzung vom 19. Dezember 1868 mit Stimmen-
mehrheit angenommen. Es wurde beschlossen, daß diejenigen Staaten, welche
ihr Kontingent selbst verwalten, die zu leistenden Militärausgaben zunächst auf
die von ihren Kassen vereinnahmten Zoll= und Steuererträge anweisen und in
Anrechnung bringen sollten, daß dagegen diejenigen Staaten, die ihr Kontingent
nicht selbst verwalten (nämlich: Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, beide
Schwarzburg, Reuß jüngerer Linie, Lauenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg),
die in ihren Kassen fällig werdenden Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchs-
steuern nach Abrechnung der anrechnungsfähigen Verwaltungskosten u. s. w.
monatlich postnumerando an die Zahlungsstellen derjenigen Armeecorps abliefern,
zu denen ihr Kontingent gehört, daß ferner die Bundesmilitärverwaltung auch
im Laufe jeden Monats Anweisungen auf die bei den Landeskassen dieser Staaten
*) Vgl. über den Beschluß des Bundesrats noch die „National-Zeitung“ Nr. 362 vom
5. August 1868, Nr. 368 vom 8. August 1868 und Nr. 372 vom 11. August 1868, Nr. 380
vom 15. August 1868 und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 187 vom 12. August
1868, Nr. 190 vom 15. August 1868.