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insbesondere auch bei Gelegenheit der Streitfrage zwischen Preußen und Olden-
burg über die der Venlo-Hamburger Eisenbahn zu gebenden Richtung. Daß
Bismarck diese Streitfrage, ohne daß er es nötig hatte, dem Bundesrat unter-
breitete, wurde ihm von den weniger mächtigen Staaten hoch angerechnet.
Anerkennung verdiente die Unterstützung des Präsidiums in der Ausbildung
der gemeinsamen Bundesinstitutionen durch die übrigen Bundesstaaten Am
bedeutsamsten war der Antrag des Königreichs Sachsen auf Erlaß eines Bundes-
gesetzes zum Schutze des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen in Werken
der Kunst, welcher noch in diesem Jahre zur Aufstellung eines preußischen
Gesétzentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Kunst, an geographischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähnlichen
Abbildungen sowie an photographischen Aufnahmen, führte. Großherzogtum
Sachsen beantragte Maßregeln zum Schutze der Rinderpest, Mecklenburg-Schwerin
die Ausarbeitung einer Pharmakopöe für den Norddeutschen Bund, Coburg-
Gotha die gesetzliche Regelung des gesamten Versicherungswesens, Bremen den Er-
laß eines Bundesgesetzes wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern zwischen
den Bundesstaaten, Hamburg den Erlaß einer allgemeinen Strandungsordnung.
Zu einem Konflikte zwischen Bundesrat und Reichstag spitzte sich die
Frage wegen gesetzlicher Regelung der Verwaltung des Schuldenwesens
des Norddeutschen Bundes zu. Der Reichstag folgte in dieser Sache lieber
Miquel als Bismarck, worauf der letztere den mit einem ihm unannehmbaren
Amendement bepackten Gesetzentwurf zurückzog.
Auch bezüglich des Bundesbeamtengesetzes vermochten sich Bundesrat und
Reichstag nicht zu einigen. Der Reichstag hatte beschlossen, die den preußischen
Staatsbeamten zustehenden Befreiungen und Begünstigungen bei der Heran-
ziehung zu den Gemeindeabgaben den Bundesbeamten zu versagen. Daraufhin
beschloß der Bundesrat, dem so amendirten Gesetze seine Zustimmung nicht zu
erteilen. Bismarck legte persönlich den höchsten Wert darauf, daß das gedachte
Privilegium auch den Bundesbeamten bewilligt werde.
Vom Bundesrat abgelehnt wurde mit Einstimmigkeit das vom Reichstag
beschlossene Gesetz, betreffend die Nichtverfolgung von Mitgliedern der Kammer-
und Ständeversammlungen.