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dieselben am 6. Juli 1869*) dem Bundesrat zur verfassungsmäßigen Beschluß-
nahme vor. Es waren dies zwei Reglements, das eine für die Staatsprüfung
der Aerzte und das andere für die pharmazeutische Staatsprüfung. Von einigen
Seiten war der Gedanke angeregt worden, die Vorprüfung der Entwürfe durch
eine besondere Kommission von Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der
Bundeskanzler hatte jedoch diesen Vorschlag nicht für angemessen erachtet, weil
das Gesetz ja schon in nächster Zukunft in Wirksamkeit treten sollte und die
Ausführung der erwähnten Reglements daher keine längere Verzögerung erleiden
durfte. Eine solche wäre aber bei dem angeregten Verfahren unvermeidlich
gewesen. Dagegen erschien eine spätere Revision des Reglements von seiten
Sachverständiger auf Grund der dann erworbenen Erfahrungen weit ersprieß-
licher. Was die vorgelegten Entwürfe betrifft, so bezogen sich dieselben nur
auf die Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Apotheker, nicht aber auf die
Zahnärzte und Tierärzte. In Bezug auf diese Kategorien hatte sich der Bundes-
kanzler die Vorlegung von Spezialentwürfen vorbehalten. Der Bundesrats-
ausschuß für Handel und Gewerbe, dem die Entwürfe überwiesen worden waren,
hatte gegen die den Reglements zu Grunde liegenden Prinzipien wesentliche
Erinnerungen nicht zu machen. Dagegen wurden gegen manche Einzelheiten
der nach Ansicht des Referenten zu sehr ins Detail gehenden Entwürfe Aus-
stellungen verschiedener Art, teils von einzelnen Regierungen, teils im Ausschusse
selbst erhoben. Der Ausschuß glaubte nicht alle diese Erinnerungen, selbst
manche nicht ganz unbegründete darunter, dem Bundesrat sofort zur Berück-
sichtigung empfehlen zu sollen, da die vorgerückte Zeit eine nochmalige sach-
verständige Beratung im einzelnen kaum ausführbar erscheinen ließ; er beschränkte
sich vielmehr, abgesehen von einigen mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit für
alle Bundesstaaten angemessen erschienenen formellen Abänderungen, auf einige
wesentliche Punkte, ohne sich zu verhehlen, daß bei praktischer Durchführung des
Reglements an allen Universitäten des Norddeutschen Bundes sich höchst wahr-
scheinlich noch manche Anstände ergeben würden, deren Beseitigung einer späteren
Revision vorbehalten bleiben müßte.
In einer fünf volle Stunden dauernden Plenarsitzung (25. September 1869)
wurden die Ausschußbeschlüsse angenommen. Ergänzend legte der Bundeskanzler
im August 1869 dem Bundesrat auch noch die Reglements, betreffend die
Prüfung der Zahnärzte und Tierärzte vor. Die betreffenden Beschlüsse
des Bundesrats sind veröffentlicht in der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung
der Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Vom 25. September 1869
(B.-G.-Bl. S. 635).)
*) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
**) Vgl. die ergänzende Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 (B.-G.-Bl. S. 688)
wegen der bei der Universität Gießen bestehenden Veterinäranstalt, veranlaßt durch einen
im Bundesrat gestellten Antrag Hessens (vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 479 vom