Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

— 216 — 
dieselben am 6. Juli 1869*) dem Bundesrat zur verfassungsmäßigen Beschluß- 
nahme vor. Es waren dies zwei Reglements, das eine für die Staatsprüfung 
der Aerzte und das andere für die pharmazeutische Staatsprüfung. Von einigen 
Seiten war der Gedanke angeregt worden, die Vorprüfung der Entwürfe durch 
eine besondere Kommission von Sachverständigen vornehmen zu lassen. Der 
Bundeskanzler hatte jedoch diesen Vorschlag nicht für angemessen erachtet, weil 
das Gesetz ja schon in nächster Zukunft in Wirksamkeit treten sollte und die 
Ausführung der erwähnten Reglements daher keine längere Verzögerung erleiden 
durfte. Eine solche wäre aber bei dem angeregten Verfahren unvermeidlich 
gewesen. Dagegen erschien eine spätere Revision des Reglements von seiten 
Sachverständiger auf Grund der dann erworbenen Erfahrungen weit ersprieß- 
licher. Was die vorgelegten Entwürfe betrifft, so bezogen sich dieselben nur 
auf die Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Apotheker, nicht aber auf die 
Zahnärzte und Tierärzte. In Bezug auf diese Kategorien hatte sich der Bundes- 
kanzler die Vorlegung von Spezialentwürfen vorbehalten. Der Bundesrats- 
ausschuß für Handel und Gewerbe, dem die Entwürfe überwiesen worden waren, 
hatte gegen die den Reglements zu Grunde liegenden Prinzipien wesentliche 
Erinnerungen nicht zu machen. Dagegen wurden gegen manche Einzelheiten 
der nach Ansicht des Referenten zu sehr ins Detail gehenden Entwürfe Aus- 
stellungen verschiedener Art, teils von einzelnen Regierungen, teils im Ausschusse 
selbst erhoben. Der Ausschuß glaubte nicht alle diese Erinnerungen, selbst 
manche nicht ganz unbegründete darunter, dem Bundesrat sofort zur Berück- 
sichtigung empfehlen zu sollen, da die vorgerückte Zeit eine nochmalige sach- 
verständige Beratung im einzelnen kaum ausführbar erscheinen ließ; er beschränkte 
sich vielmehr, abgesehen von einigen mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit für 
alle Bundesstaaten angemessen erschienenen formellen Abänderungen, auf einige 
wesentliche Punkte, ohne sich zu verhehlen, daß bei praktischer Durchführung des 
Reglements an allen Universitäten des Norddeutschen Bundes sich höchst wahr- 
scheinlich noch manche Anstände ergeben würden, deren Beseitigung einer späteren 
Revision vorbehalten bleiben müßte. 
In einer fünf volle Stunden dauernden Plenarsitzung (25. September 1869) 
wurden die Ausschußbeschlüsse angenommen. Ergänzend legte der Bundeskanzler 
im August 1869 dem Bundesrat auch noch die Reglements, betreffend die 
Prüfung der Zahnärzte und Tierärzte vor. Die betreffenden Beschlüsse 
des Bundesrats sind veröffentlicht in der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung 
der Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker. Vom 25. September 1869 
(B.-G.-Bl. S. 635).) 
*) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. 
**) Vgl. die ergänzende Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869 (B.-G.-Bl. S. 688) 
wegen der bei der Universität Gießen bestehenden Veterinäranstalt, veranlaßt durch einen 
im Bundesrat gestellten Antrag Hessens (vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 479 vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.