Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Internationaler Schutz des Urheberrechts. Zum gegenseitigen 
Schutz des Urheberrechts wurden von dem Norddeutschen Bunde mit mehreren 
Staaten Verträge abgeschlossen, welche für den ganzen Bund Geltung erhielten. 
Bismarck legte dem Bundesrat vor: 
a) eine Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an 
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.“) Schreiben 
vom März 1869, Uebereinkunft vom 13. Mai 1869 (B.-G.-Bl. S. 624); 
b) eine Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und 
Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen 
Erzeugnissen und Werken der Kunst. Schreiben vom Mai 1869. 
Die Konvention wurde von dem Bundesratsausschusse für Handel und Verkehr, 
welcher mit Begutachtung derselben beauftragt war, zur unveränderten Genehmi- 
gung empfohlen. Da der Bundesrat durch Beschluß vom 1. Mai 1869 die 
Uebereinkunft zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums zwischen 
Preußen und Frankreich als Grundlage für die Vereinbarung mit Italien be- 
zeichnet hatte, so beschränkte sich die Aufgabe des Ausschusses auf die Prüfung, 
ob diese Grundlage in angemessener Weise festgehalten sei, und es wurde schließ- 
lich konstatirt, daß zwischen den beiden Konventionen nur formelle, durch die 
Lage der Sache gerechtfertigte Verschiedenheiten bestehen. Man hatte im Aus- 
schusse die Frage erörtert, ob in dem Uebereinkommen mit Italien nicht von 
der Verpflichtung der gegenseitigen Eintragung der literarischen und künstlerischen 
Erzeugnisse hätte abgesehen werden können, da mit diesem Systeme keinerlei 
wesentliche Vorteile verbunden seien. Indessen ließ man sich von der Erwägung 
leiten, daß der Grundsatz des Einregistrements noch in den Verträgen der 
deutschen Staaten mit Großbritannien, Belgien und Frankreich Geltung habe, 
und daß für die Staaten des Norddeutschen Bundes die Prinzipienfrage erst 
bei Gelegenheit des Bundesgesetzes über den Schutz der Urheberrechte entschieden 
werde. Die Uebereinkunft vom 12. Mai 1869 findet sich abgedruckt im B.-G.-Bl. 
S. 293. 
0) Der Abschluß einer Literarkonvention mit Rußland war von 
dem Vorsitzenden des literarischen und musikalischen Sachverständigenvereins in 
Berlin im Jahre 1867 bei der königlich preußischen Regierung angeregt worden. 
Eine von der letzteren nach St. Petersburg gerichtete Anfrage ergab die Ge- 
neigtheit der kaiserlichen Regierung, auf Grundlage der von Rußland mit 
Frankreich beziehentlich Belgien abgeschlossenen Literarkonvention mit Preußen 
über eine solche Konvention in Unterhandlung zu treten. Die Eröffnung dieser 
*) Bismarck legte diese in der vorigen Session zurückgezogene Vorlage (cfr. S. 163) 
jetzt wieder vor, da nunmehr begründete Aussicht auf den Abschluß des Handelsvertrages 
mit der Schweiz vorhanden war. („Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 69 vom 
23. März 1869.)
	        
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