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zur Zustimmung vor. Dasselbe entsprach dem Art. 10 des zu Stuttgart am
27. Mai 1865 paraphirten Entwurfes eines Handels- und Zollvertrages mit
der Schweiz, dessen Ausführung von den Regierungen von Preußen, Hannover
und Hessen beanstandet wurde (die Einwände Hannovers bezogen sich gerade
auf den Art. 10). Bei dem Abschlusse des Vertrages mit der Schweiz vom
13. Mai wurde die betreffende Bestimmung nicht aufgenommen, weil sich Be—
denken erhoben gegen die Kompetenz des Zollparlaments in dieser Beziehung.
Da indessen auf eine solche Verabredung im Interesse der beteiligten Gesell-
schaften Wert zu legen war, so einigte man sich über den im vorliegenden
Protokolle eingeschlagenen Ausweg. Der im § 1 ausgesprochene Grundsatz,
wonach für die Anerkennung der rechtlichen Existenz einer solchen Gesellschaft
insbesondere ihre Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten (jus standi in judicio),
die am Domizil der Gesellschaft geltende Gesetzgebung entscheiden soll, stand
mit allgemein giltigen Rechtsnormen im Einklang, wie dieser Grundsatz denn
namentlich auch in Preußen bisher stets die Zustimmung der Gerichte gefunden
hatte. In der Erwartung, daß die Gesetzgebung auch der übrigen Bundes-
staaten für die Durchführung der fraglichen Verabredung ein Hindernis nicht
darbieten werde, richtete Bismarck im Namen des Präsidiums den obigen Antrag
an den Bundesrat. —
In das Jahr 1869 fällt das erste Steuer-Pronunciamento Bismarcks.
Er verlangt die Aufbringung des Staatsbedarfs möglichst mittelst indirekter
Steuern; die direkten lasteten mit einer gewissen eckigen Brutalität auf den
Pflichtigen. Als passende Steuerobjekte nannte Bismarck die massenhaft ver-
brauchten Genußmittel: Bier, Branntwein, Wein, Tabak, Thee, Kaffee, sowie
Petroleum; auch Stempel= und Quittungssteuern paßten in sein System. Sehen
wir zu, wie Bismarck auf die Verwirklichung seines Steuerziels im Bundesrat
losschritt.
abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten des Bundespräsidiums
und der Eidgenossenschaft folgende Verabredungen getroffen: § 1. Die innerhalb des Nord-
deutschen Bundes, sowie die innerhalb der Schweiz errichteten Aktiengesellschaften und
anonymen Gesellschaften werden gegenseitig als zu Recht bestehend, insbesondere als zum
Auftreten vor Gericht befähigt, anerkannt, sofern die Errichtung nach den Gesetzen des
Landes, wo die Gesellschaft ihr Domizil hat, giltig erfolgt ist. Ob und inwieweit eine
solche Gesellschaft in den Staaten (Kantonen) des andern Gebietes zum Gewerbs= oder
Geschäftsbetriebe zugelassen werden kann, ist ausschließlich nach den. eigenen Gesetzen der
Staaten resp. Kantone zu bestimmen. § 2. Den zum Norddeutschen Bunde nicht gebö-
rigen Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins bleibt der Beitritt zu dieser Ueber-
einkunft vorbehalten. § 3. Gegenwärtiges Protokoll tritt zu gleicher Zeit und für die
nämliche Dauer in Kraft, wie die im Eingang erwähnte Uebereinkunft zwischen dem Nord-
deutschen Bunde und der schweizerischen Eidgenossenschaft und soll in die Ratifikation dieser
Uebereinkunft mit einbegriffen werden. So geschehen Berlin, den 13. Mai 1869. Henning.
Herzog. B. Hammer, Oberst.