Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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wurde es als notwendig anerkannt, übereinstimmend auch das Portowesen 
in den nicht zum Bunde gehörigen Gebietsteilen des Groß- 
herzogtums Hessen auf dem Wege einer Vereinbarung zu regeln. Es 
fanden deshalb zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und 
der hessischen Regierung Verhandlungen statt, die zum Abschluß eines Ver- 
trages“) vom 7. Dezember 1869 führten, und dieser Vertrag wurde demnächst 
vom Bundeskanzler dem Bundesrat zur Kenntnis vorgelegt. Derselbe führte 
die Grundsätze des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auch in dem nicht zum Bunde 
gehörigen Teile des Großherzogtums Hessen ein und bestimmte, daß für die 
Aufhebung der Portofreiheiten in diesem Gebiete seitens der Postverwaltung 
des Nordeutschen Bundes jährliche Entschädigungen geleistet werden sollten. 
Bei Berechnung der Höhe derselben war derjenige Umfang der Portofreiheiten 
zu Grunde gelegt worden, welchen dieselben zur Zeit des Vertragsabschlusses 
hatten. Die Dauer des Vertrages war dahin stipulirt, daß dieser erlischt, 
falls das Bundesgesetz über die Portofreiheiten aufgehoben oder abgeändert 
werden sollte.“) 
Auch in dieser Session vervollständigte sich das Netz der von dem Nord- 
deutschen Bunde mit fremden Staaten abgeschlossenen Postverträge. Sie 
betrafen Schweden (Schreiben Bismarcks an den Bundesrat vom Februar 
*) Näheres über diesen Vertrag enthält die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ 
Nr. 304 vom 29. Dezember 1869. 
**“) Infolge des Beschlusses des Bundesrats des Norddeutschen Bundes vom 26. April 
1869 hatte die Postverwaltung an zehn Tagen des Monats Juni und an zehn Tagen des 
Monats September desselben Jahres Ermittelungen über den Umfang der in 
jedem einzelnen Bundesstaate zur Aufgabe gelangenden, bisher porto- 
frei, künftig portopflichtig zu befördernden Sendungen, mit Ausnahme 
der portofreien Justizsachen in Preußen, welche bereits früher veranschlagt worden, veran- 
laßt. Die Gesamtaufrechnung der auf diese Sendungen fallenden Porto= und sonstigen 
Gebührenbeträge hatte, unter Hinzurechnung von 930 435 Thaler für portofreie Justiz- 
sachen in Preußen, einen Bruttobetrag von 2574284 Thaler ergeben. Hierin war auch 
ein Betrag von 36197 Thaler an Porto= und Gebührenbeträgen aus denjenigen Gebiets- 
teilen des Großherzogtums Hessen, welche nicht dem Norddeutschen Bunde angebörten, 
eingeschlossen. Auf Grund dieser Ermittelungen wurden die Prozentsätze, nach welchen die 
einzelnen Bundesstaaten an dem Gesamtquantum von 2574 284 Thaler partizipirten, 
ausgerechnet und in einer Tabelle zusammengestellt. Für das Königreich Preußen ergab 
sich nach derselben ein Prozentbetrag von 91,5431, für das Koönigreich Sachsen ein solcher 
von 2,6609, für die übrigen Bundesstaaten ein solcher von 0,7520 und O,0198. 
Auf Grund vorstehender von dem Bundeskanzler Ende 1869 gemachten Mitteilung 
beschloß der Bundesrat dem Antrage der Ausschüsse für Eisenbahnen, Post und Tele- 
graphen sowie für Rechnungswesen gemäß in der Sitzung vom 13. Dezember 1869, daß 
die Einnahme von bisher portofreien, künftig portopflichtigen Postsendungen vom Jahre 
1870 ab bis Ende 1875, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags, nach den in der 
bezeichneten Prozenttabelle aufgestellten Prozentanteilen zu verteilen sei.
	        
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