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wiederholt befaßt hatte, lagen die bezüglichen Petitionen in seiner Sitzung vom
3. Juli 1869 abermals vor.
Nach eingehender Prüfung der Rechts- und Kompetenzfrage hatte der
Ausschuß als Gesichtspunkte für die Regulirung der Abgaben, sei es auf dem
Wege kommissarischer Verhandlungen, sei es auf dem Wege der Bundesgesetz-
gebung, folgende Grundsätze festgestellt:
1. Es ist der Wegfall aller von den Staaten erhobenen eigentlichen Wasser-
zölle und Wasserwegegelder zu erstreben. Es ist zu beachten, ob die bestehenden
Abgaben den Charakter von Binnenzöllen haben und den im Artikel 23 des
Vertrages vom 7. Juli 1867 bestimmten Maximalbetrag überschreiten. —
2) Ebenso ist die Aufhebung aller Abgaben an Kommunen und Privaten,
welche als Wasserzölle und nicht als Gebühren für die Benutzung von Anstalten
oder für geleistete Dienste zu betrachten sind, herbei zu führen. Sollten dabei
Entschädigungsbestimmungen in Frage kommen, so würden dieselben nicht vom
Bunde übernommen werden können. — 3) Dagegen können Abgaben für wirklich
geleistete Dienste oder im Interesse der Flößerei angelegte und unterhaltene Anstalten
oder solche, welche Entschädigungen für Störungen eines Gewerbebetriebes ent-
halten, beibehalten werden. Sie sind indes auf ein solches Maß zu bestimmen,
daß ihr Ertrag eine billige Entschädigung für die geleisteten Dienste und die
Kosten der Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung und erlittenen Störungen
nicht übersteigt, und nach gleichmäßigen Grundsätzen zu reguliren. — Abgaben zum
Ersatz bloß möglicher Beschädigungen, welche die Flößerei herbeiführen kann, oder
zum Ersatz der Stromunterhaltungen überhaupt sind hierunter nicht begriffen.
Nach diesen Gesichtspunkten sollten vom Präsidium zur Regulirung der
auf jedem der beiden Flüsse erhobenen Flößereiabgaben acht zu ernennende
Kommissare mit den Vertretern der beteiligten Regierungen, nach Befinden
auch mit den beteiligten Gemeinden und Privatpersonen, unterhandeln, die Verhält-
nisse an Ort und Stelle untersuchen und feststellen, die Beseitigung resp. Regu-
lirung der in Betracht kommenden Abgaben erstreben und hierüber Vorschläge
machen. Im Falle die Verhandlungen nicht zu einem annehmbaren Resultate
führen, würde der Bundesrat auf den Bericht der Kommissare zu erwägen
haben, ob und in welcher Weise die Regulirung der in Frage gekommenen
Verhältnisse im Wege der Bundesgesetzgebung herbeizuführen sein möchte.
Prüfungsangelegenheit für Seeschiffer und Seesteuerleute.
Die Vorschriften des § 31 der Gewerbeordnung bildeten die Ausführung der
Bestimmung des Artikels 54 der Bundesverfassung, wonach der Bund die Be-
dingungen festzustellen hatte, von welchen die Erlaubnis zu Führung eines See-
schiffes abhängig ist. Im Juni 1869 legte Bismarck dem Bundesrat die in
§ 31 der Gewerbeordnung vorbehaltenen Vorschriften, betreffend die Prüfung.
der Seeschiffer und Seesteuerleute, vor, nachdem über dieselben eine überaus.
gründliche Beratung von Sachverständigen stattgefunden hatte. Bei einer ersten