Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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gearbeitet und ihrem Berichte beigelegt. Der Ausschußantrag ging dahin, der 
Bundesrat wolle den Gesetzentwurf in Betreff lebenslänglicher Pensionen ge- 
nehmigen und ihn empfehlend dem Reichstag zustellen. Nachdem der Bundes- 
rat sein Einverständnis damit ausgesprochen hatte, entwickelte sich hieraus das 
Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter- 
stützungen an Militärpersonen der Unterklassen der vormaligen schleswig-holsteinschen 
Armee sowie an deren Witwen und Waisen. Vom 3. März 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 39). 
Ein Antrag Sachsens an den Bundesrat bezweckte die Prüfung zweifel- 
hafter Fragen in Bezug auf die Zivilversorgung der Militäranwärter.“) 
11. Bundesfinanzen. 
Ein Teil der Vorlagen, aus denen sich das Steuerbouquet des Finanz- 
ministers v. d. Heydt zusammensetzte, betraf Gegenstände, deren Besteuerung 
die Bundesverfassung bereits vorgesehen hatte. (Vgl. oben S. 243). Unab- 
hängig davon beantragte Bismarck beim Bundesrat die Einführung einer Wechsel- 
stempelsteuer, und die Besteuerung der Börsengeschäfte, Quittungen, des Leucht- 
gases und der Eisenbahnreisenden. 
1. Die von Bismarck noch im März 1869 dem Bundesrat zur Beschluß- 
fassung vorgelegte Wechselstempelsteuer bezweckte, an die Stelle der bis 
dahin in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden Wechselbesteuerung zu 
treten, und die mehrfache Besteuerung der Wechsel bei ihrem Umlauf in den 
Bundesstaaten zu beseitigen. 
In Bezug auf die Präsidialvorlage war von seiten Bremens folgender 
Antrag eingegangen: „Der Bundesrat wolle dem von dem Präsidium ein- 
gebrachten Gesetzentwurf, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen 
Bunde, seine Genehmigung nicht erteilen, dagegen aber an das Präsidium das 
Ersuchen richten, einen diesen Gegenstand betreffenden Gesetzentwurf auf Grund- 
lage folgender Prinzipien vorzulegen: 1. innerhalb des Bundesgebietes darf 
eine Stempelabgabe von Wechseln nur in demjenigen Staate, in welchem der 
Wechsel zur Zahlung gelangt, erhoben werden; 2. die Abgabe darf nicht mehr 
als ½ pro Mille der Wechselsumme betragen; jedoch ist es gestattet, die stempel- 
pflichtigen Wechsel in Abstufungen von je 25 Thalern dergestalt zu besteuern, 
daß für alle zu derselben Stufe gehörenden Wechsel der gleiche Steuersatz mit 
½ pro Mille der Maximalsumme der betreffenden Gruppe eintritt; 3. die in 
§ 5 der Präsidialvorlage von der Steuer eximirten Wechsel und Anweisungen 
sind stempelfrei.“ In den beigefügten Motiven war ausgeführt, daß wirt- 
schaftlich der Antrag denselben Erfolg haben würde wie die Präsidialvorlage. 
Dagegen müßte für die einzelnen Bundesmitglieder die Erhebung der Abgabe 
*) Vgl. die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 282 vom 2. Dezember 1869.
	        
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