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Nach Annahme verschiedener sonstigen Abänderungsvorschläge") wurde
die Vorlage angenommen. Die viele darauf verwandte Mühe war aber um-
sonst, da der Reichstag demnächst die ganze Steuer verwarf.
3. Der Cyklus der Steuerprojekte wurde vermehrt durch eine Quittungs-
steuer nach englischem Muster (Schreiben Bismarcks an den Bundesrat vom
Mai 1869). Die Ausschüsse des Bundesrats des Norddeutschen Bundes für
Zoll= und Steuerwesen und für Justizwesen beschäftigten sich in Betreff dieser
Vorlage bei ihren Beratungen nicht mit der finanziellen, sondern bloß mit der
steuerpolitischen Frage. Wie bereits angedeutet, ist die Besteuerung der Ouit-
tungen eine englische Einrichtung, die aus dem Jahre 1783 datirt und sich
früher nach der Höhe der Summe richtete, bis man im Jahre 1853 den
uniformen Satz von 1 Penny für Quittungen, die über zwei Pfund Sterling
lauten, adoptirte. Die Ausschüsse waren der Ansicht, daß sich die Quittungen zum
Objekte einer Bundessteuer wohl eignen, und sie erklärten sich per majora
mit der Intention des Entwurfs im ganzen einverstanden, obgleich Bedenken,
welche auf Ausfälle für die Landeskassen einzelner Bundesstaaten, Zzum Beispiel
Sachsens, wo der Quittungsstempel bereits bestand und höher war als die
vorgeschlagene Bundessteuer, nicht unterschätzt wurden. Dagegen einigten sich
die Ausschüsse, daß, wie in England die Stempelpflicht erst bei Quittungen
über 2 „P, in Nordamerika erst bei 20 Dollar eintritt, im Bundesgebiete erst
Quittungen über Beträge von 10 Thaler und mehr eine Abgabe von 1 Silber-
groschen zahlen sollen.
Im Plenum des Bundesrats (10. Juni 1869) fand die Quittungssteuer
keine günstige Aufnahme. Derselbe beschloß, den Gesetzentwurf an die vorbe-
ratenden Ausschüsse zurückzuverweisen, weil die im Reichstage erfolgte Ablehnung
der Börsensteuer die in jenem Gesetzentwurf mehrfach enthaltene Bezugnahme
auf diesen unthunlich gemacht hatte. Die Ausschüsse schlugen demnächst in
Stelle des ursprünglichen § 12 der Vorlage folgende drei neue Paragraphen vor:
*) In § 17 wurde eine Klausel eingeschaltet, wonach die „jährliche Abgabe von ½
vom Tausend des Werts jeder in Umlauf befindlichen Aktie, Schuldverschreibung und so
weiter“ nur von den nach dem 30. Juni 1869 ausgegebenen Aktien und so
weiter erhoben werden soll. In § 18 (Verpflichtung der Gesellschaft u. s. w. zur Ein-
zahlung des auf ihre Aktien u. s. w. fallenden Abgabenbetrags an die Steuerstelle)
wurde der Satz „vorbehaltlich der Wiedereinziehung durch Anrechnung des anteiligen
Betrages auf die für das betreffende Jahr zu zahlenden Dividenden und Zinsen gestrichen.
Es sollte dadurch der unangenchmen Parallele dieser Abgabe mit der in anderen Staaten
eingeführten „Couponsteuer“ vorgebeugt werden, indem den Gesellschaften überlassen wurde,
in welcher Weise sie die Abgabe aufbringen wollten. Endlich erhielt § 21, welcher die
Erhebung besonderer Stempelabgaben für die Umschreibung der in § 18 bezeichneten
Effekten in den einzelnen Bundesstaaten ausschloß, folgenden erweiternden Zusatz: „In-
gleichen unterliegen die nach den Vorschriften in 88 1—14 der Bundesstempelabgabe unter-
worfenen Gegenstände, soweit nicht besonders auf die Landesgesetze verwiesen ist (§§ 2 und 6),
in den einzelnen Staaten des Bundes keiner weiteren Stempelabgabe."“