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vom Juni 1869, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum
Bundeshaushalts-Etat für das Jahr 1869, Gesetz vom 18. März 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 51) und betreffend die anderweitige Feststellung
der Matrikularbeiträge für 1869,
endlich vom März 1869, betreffend die Feststellung des Haus-
halts des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 (Ausgaben-
anschlag 75 958 495 Thaler) Gesetz vom 13. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 211).
Eine Präsidialvorlage, betreffend die Deckungsmittel für die Bundes-
generalkasse für 1870, stand im allgemeinen in Uebereinstimmung mit den in
derselben Angelegenheit gefaßten Beschlüssen für das Jahr 1869. Mit Rück-
sicht auf die neuesten vom Bundeskanzler-Amt vorgelegten erläuternden Berech-
nungen und auf die Angaben, welche über den Anfang der Zoll= und Steuer-
kredite in den ihr Bundeskontingent selbst verwaltenden Staaten gemacht wurden,
gab die Mehrheit des Bundesrats ihre Entscheidung im wesentlichen dahin ab:
1. daß von denjenigen Staaten, welche ihr Bundeskontingent selbst verwalten,
die zu leistenden Militärausgaben zunächst auf die in ihre Kasse vereinnahmten
Zoll= und Steuererträge angewiesen und in Anrechnung gebracht werden;
2. daß jeder derjenigen Bundesstaaten, welche ihr Kontingent nicht selbst ver-
walten, aber die Verwaltung und Erhebung der Zölle u. s. w. selbst wahr-
nehmen, monatlich so viel an die Corpszahlungsstellen einzahlen sollen, als
sein verfassungs= oder konventionsmäßiger Anteil an den Militärausgaben
des Monats beträgt, und daß diese Zahlungen aufhören, sobald der Betrag
erreicht ist, welchen der betreffende Staat im ganzen an Zöllen und Verbrauchs-
steuern sowie an Matrikularbeiträgen für Militärausgaben zur Bundeskasse zu
zahlen hat; 3. daß Hamburg und Bremen den etatsmäßigen Betrag ihrer
Aversa in monatlich gleichen Raten postnumerando an die Zahlungsstelle des
Armeecorps abliefern sollen, welchem ihr Kontingent angehört. Die vorbe-
zeichneten Beschlüsse wurden mit allen Stimmen gegen die Oldenburgs, Braun-
schweigs und Anhalts gefaßt.
Endlich sind hier noch zu erwähnen die von Bismarck mit Schreiben vom
Mai beziehungsweise März 1869 dem Bundesrat unterbreiteten Entwürfe
a) einer Instruktion für den Rechnungshof des Norddeutschen Bundes,
deren Wortlaut er am 28. Mai 1869 auch dem Reichstag mitteilte,)
b) eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867,
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes
zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der
*) Reichstags-Drucksachen Nr. 250.