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Herstellung der Küstenverteidigung. Gesetz vom 20. Mai 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 137).)
12. Diverse Angelegenheiten.
Auf Grund eines im Jahre 1868 gefaßten Beschlusses des Bundesrats
waren die Regierungen von Preußen, Mecklenburg, Oldenburg und Hamburg
ersucht worden, sich über die Maßregeln zu äußern, welche im Interesse der
Austernzucht von ihnen schon getroffen worden oder beabsichtigt würden.“)
Die von diesen Regierungen eingegangenen Berichte wurden in einer Denk-
schrift übersichtlich zusammengestellt und im April 1869 von dem Bundeskanzler
dem Bundesrat zur weiteren Entscheidung überwiesen.
Durch einen am 31. März 1868 gefaßten Beschluß hatte der Bundesrat
seine Teilnahme für die Vollendung des Grimmschen „Deutschen Wörter-
buchs“ ausgesprochen, und infolge dessen waren von seiten der einzelnen
Bundesregierungen nähere Erklärungen über die Unterstützung abgegeben worden,
welche sie dem Werke zu gewähren beabsichtigten. Aus einer vom Bundes-
kanzler-Amt aufgestellten Uebersicht ergab sich, daß Waldeck, unter Hinweis
auf den zur Ausführung gekommenen Accessionsvertrag, eine Beteiligung ganz
ablehnte und Schaumburg-Lippe eine bestimmte Antwort noch nicht erteilt hatte,
während Lippe und Reuß jüngerer Linie nur unter beschränkenden Vorbehalten
eine Zuwendung in Aussicht stellten und auch die meisten übrigen Staaten ihre
Teilnahme an gewisse Bedingungen knüpften. Von seiten Preußens war ein
Beitrag von jährlich 800 Thaler für die Jahre 1869—73 unter der Be-
dingung zugesagt, daß von den übrigen Bundesregierungen zusammen die
Summe von 700 Thaler für den gleichen Zeitraum bewilligt werde. Dieser
Bedingung war insoweit genügt, als die zugesagten Jahresbeiträge der
übrigen Regierungen sich bis auf eine Höhe von 1200 Thaler beliefen. In-
dessen waren die vorbehaltenen Modalitäten dieser Zuwendungen so verschieden-
artig, daß der Bundeskanzler, um ein Zusammenwirken für das nationale
Unternehmen möglich zu machen, im März 1869 den Antrag an den Bundes-
rat richtete, daß sämtliche Bundesregierungen sich zur Gewährung der in Aus-
sicht gestellten Beiträge für den gleichen Zeitraum der Jahre 1869— 73 bereit
erklären und damit alle übrigen Bedingungen in Wegfall bringen möchten.
Die sächsische Regierung hatte einen Antrag der königl. Gesellschaft der
*) Die auf Grund des Gesetzes vom 19. Juni 1868 eingesetzte Bundesschulden-
kommission erstattete dem Bundesrat im Mai 1869 ihren ersten Bericht über die Ver-
waltung des Bundesschuldenwesens im Jahre 1868. Vgl. „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“
Nr. 119 vom 26. Mai 1869.
*“.) Vgl. oben S. 190: Ein Schreiben Bismarcks an die Ressortminister vom
19. Februar 1869, betreffend die Förderung der Austernzucht, findet sich abgedruckt in den
„Aktenstücken zur Wirtschaftspolitik des Fürsten Bismarck“ Bd. I S. 127.