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Wissenschaften zu Leipzig, mathematisch-physikalische Klasse, zu dem ihrigen ge-
macht und beim Bundesrat eingebracht, dahingehend: für die Beobachtung des am
8. Dezember 1874 bevorstehenden Vorübergangs der Venus vor der
Sonnenscheibe seitens des Norddeutschen Bundes die geeigneten Mittel zur
Ausrüstung einer wissenschaftlichen Expedition zu gewähren. Auf
diesen Antrag beschloß der Bundesrat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1869,
die Bundesregierungen zu ersuchen, nach etwaiger vorgängiger Vernehmung
der dazu berufenen wissenschaftlichen Organe, dem Bundesrat einige Gelehrte
zu bezeichnen, welche mit gemeinschaftlicher Ausarbeitung eines Programms und
Kostenanschlages für die eventuelle Beobachtung des Venusdurchganges von 1874
zu beauftragen sein würden.
Oldenburg stellte den Antrag auf Errichtung eines zur Veröffent-
lichung von allgemein interessanten Mitteilungen und Erlassen
bestimmten Organs neben dem Bundes-Gesetzblatte. Die Anregung fand
auf den Antrag des Ausschusses für das Justizwesen die Zustimmung des
Bundesrats.“) Es dauerte aber noch vier Jahre (1873) bis ein derartiges
Organ, das Centralblatt für das Deutsche Reich ins Leben gerufen wurde.
Zu eingehenden Verhandlungen gab im Bundesrat der neuerliche Beschluß
des Reichstags in Sachen der mecklen burgischen Verfassung Anlaß.“*)
Derselbe war in der Sitzung des Bundesrats vom 24. Mai dem Justizaus-
schuß überwiesen worden..““) Der mecklenburgische Bevollmächtigte sprach dabei
den Wunsch aus, daß dieser Ausschuß baldmöglichst in die Beratung eintreten
möge; seine Regierungen sähen zwar den status quo ihres Rechts als un-
gefährdet und unzweifelhaft an, sie könnten es aber mit der Stellung einer
Bundesregierung nicht vereinbar erachten, sozusagen unter den Schatten des
Artikels 76 gestellt zu sein, zumal eine dringende Steuerreform mit den da-
durch hervorgerufenen Eindrücken vielleicht konner werden könne. Graf Bis-
marck und Herr v. Savigny, welch letzterer die Redaktion der Verfassung
geleitet hatte, äußerten in Privatunterredungen mit Herrn v. Bülow, sie hielten
den Rechtsstandpunkt der mecklenburgischen Regierungen für unbestreitbar.
*) Vgl. die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 296 vom 20. Dezember 1870.
*“) Diesmal hatten sich die Petenten auf den Artikel 76 der Bundesverfassung be-
zogen, nach welchem der Bundesrat verpflichtet war, derartige Konflikte im Wege der
Bundesgesetzgebung zu lösen; ihre Bitte ging dahin:
„Der Reichstag wolle den Bundesrat veranlassen, die Kompetenz des Freienwalder
Schiedsgerichts zur Fällung des Urteilsspruchs einer Prüfung zu unterziehen und demnächst
die dem Ergebnis entsprechenden Einleitungen zu treffen.“
Der Antrag der Kommission lautete in diesem Sinne und der Reichstag trat, trotz
der von Bismarck erhobenen Erinnerungen, diesem Antrage bei.
*#*) Vgl. zum Folgenden: Ludwig von Hirschfeld „Friedrich Franz II, Großherzog von
Mecklenburg-Schwerin“, Bd. II S. 225.