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lebhaft bekämpften, schließlich auch im Bundesrat unterlegenen Antrag wegen
Herauszahlung der Rübensteuer an die Bundeskasse.
Von Anregungen des Reichstags fielen im Schoße des Bundesrats auf
fruchtbaren Boden die Anträge, betreffend die Aufhebung der Flußzölle auf der
Saale und Werra, die Beseitigung der Doppelbesteuerung, die Regelung der
Pensionsverhältnisse der Invaliden der Unterklassen der vormaligen schleswig-
holsteinschen Armee und die Gleichberechtigung der Konfessionen. Der zum
Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichtshofs in Vorschlag gebrachte Professor
Dr. jur. Goldschmidt in Heidelberg war Jude, und es sollte somit durch
seine Ernennung das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 zuerst praktisch zur Gel-
tung kommen.
Durch seinen Beschluß, betreffend eine gesetzliche Regelung der Ausgabe
von Staatskassenscheinen der norddeutschen Bundesstaaten, regte der Reichstag
indirekt eine Regelung des gesamten Münzwesens durch den Bundesrat an,
Außerdem gab der Reichstag im Bundesrat den Anstoß zu den Gesetzentwürfen
über die Beschränkung des Eigentums durch die Bestimmungen wegen der
Festungsrayons (Bundesratsvorlage von 1870) und über den Erwerb und
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit.
Ablehnend verhielt sich der Bundesrat gegenüber den Beschlüssen des
Reichstags in Bezug auf die Verfassungsverhältnisse in Mecklenburg, über die
Nichtverfolgbarkeit der Mitglieder der Landtage und Kammern (Antrag Lasker)
und den Beschluß, betreffend die Schaffung von Bundesministerien (Antrag
Twesten-Münster). Der Reichstag beantwortete das mangelnde Entgegenkommen
des Bundesrats beziehungsweise Bismarcks in dieser Frage mit einer Ablehnung
des ihm vorgelegten Steuerbouquets. Es fehlte damals nicht an Stimmen,
welche dem Bundesrat lebhaft ins Gewissen redeten. „Das norddeutsche Parla-
ment in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung,“ so ungefähr war der Ge-
dankengang der liberalen Mehrheitspolitiker, „greift mit seinen Ansprüchen nicht
weit; es hält sich so bescheiden, daß man im Lande die Zustimmung des
Bundesrats zu dem Antrage Twesten-Münster als das Minimum bezeichnen
wird, ohne dessen Erfüllung Steuern und Anleihen nicht bewilligt werden
können. Will, wie es den Anschein hat, die Bundesgewalt beides durchsetzen,
ohne sich ihrerseits zu irgend etwas zu verpflichten, so riskirt sie, ihren Willen
nicht durchgesetzt zu sehen. Es trifft durchaus zu, daß der Bundeskanzler in
Finanz= und anderen wichtigen konstitutionellen Fragen nicht mehr die Majorität
des Reichstags auf seiner Seite hat. Das Maß der Forderungen des Reichstags
hat sich nicht erweitert, nur die Bereitwilligkeit des Bundesrats, sich
mit dem Parlament zu verständigen, ist geringer geworden. So
stehen wir vor einem Mißverhältnis, das, wenn es nicht früh genug gehoben
wird, mit der Zeit zu einem Konflikt sich erweitert.“ Die folgende Session
des Bundesrats (1870) beweist, daß hier mit zu schwarzen Farben gemalt wurde.