Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Versuchung zu befreien, das Bundesgebiet noch in letzter Stunde mit schlecht 
fundirtem Papiergeld zu überschütten. Bei der Beratung des Entwurfes im 
Bundesrat fehlte es nicht an dissentirenden Stimmen. So erklärte der Be- 
vollmächtigte für Mecklenburg-Schwerin: Insofern die Genehmigung der Landes- 
regierungen zur Ausgabe von Banknoten von der Zustimmung des Bundes- 
rats abhängig gemacht würde, ohne daß zugleich irgend welche Grundsätze fest- 
gestellt würden, wonach bei dieser Entscheidung verfahren werden solle, so würde 
dies zu einer weitergehenden Beschränkung der Rechte der einzelnen Bundes- 
staaten führen, als solches aus Nr. 4 des Artikels 4 der Bundesverfassung zu 
folgern sei, und lägen bei einer solchen diskretionären Befugnis Kompetenz- 
bedenken nahe. Er wolle aber angesichts der Notwendigkeit interimistischer 
Vorkehrungen für den Entwurf stimmen, wenn zuvor wenigstens im allgemeinen 
angemessene Grundsätze festgestellt würden, nach denen der Bundesrat im einzelnen 
Fall verfahren werde. Noch stärker würden die Bedenken hervortreten, wenn 
das den einzelnen Regierungen zustehende Recht der Bundesgesetzgebung über- 
tragen würde, und in diesem Falle würde er gegen den Entwurf stimmen. 
Bei der Abstimmung über das Ganze enthielten sich Hessen und Sachsen- 
Meiningen der Abstimmung. 
Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 51). 
Auf die Petition des Ausschusses des Kongresses norddeutscher Landwirte, 
welcher um die Ermittlung des Betrages sämtlicher Hypotheken- 
schulden innerhalb des norddeutschen Bundesgebiets gebeten hatte, gab der 
Bundesrat einen ablehnenden Bescheid. Derselbe schloß sich dabei einem sehr 
eingehenden Berichte des Präsidenten Dr. Pape an, welcher ausführte, daß die 
beantragten Ermittelungen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Weite- 
rungen verbunden sein würden, zudem aber auch nach der Lage der im 
Bundesgebiete geltenden Hypothekengesetzgebung kein befriedigendes oder zuver- 
lässiges Resultat versprächen. 
Schutz der Urheberrechte. Der aus der letzten Session stammende 
Gesetzentwurf wegen des Urheberrechts an Schriftwerken u. s. w. wurde an 
den Ausschuß zurückgewiesen, weil zu einzelnen Paragraphen Amendements 
gestellt worden waren.?) Auch der Gesetzentwurf über den Schutz der Photo- 
graphien stieß bei der Vorberatung auf Bedenken.“) 
23. März 1870: Die Bundesaussicht über Banknoten und Staatspapiergeld. 24. März 
1870, Erklärung Bismarcks im Reichstag gegen den Versuch von Reuß d. L., im Wider- 
spruch zu den Beschlüssen des Bundesrats eine Notenbank in Greiz zu etabliren. 
*) Aus den Ausschußverhandlungen wurde berichtet, daß namentlich von Braun- 
schweig, Lippe und Anhalt die dreißigjährige Schutzfrist (nach dem Tode des Autors) 
zu Gunsten einer nur zwanzigjährigen, jedoch erfolglos, bekämpft worden sei. 
*“) Es handle sich, meinte man von einer Seite, um industrielle Erzeugnisse und es 
könne von einem Urheberrecht hier nicht die Rede sein.
	        
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