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von Entwürfen zu Bundesgesetzen über die Gerichtsverfassung und über den
Konkurs, vorbehaltlich der Beschlußnahme über die formelle Behandlung der
ausgearbeiteten Entwürfe, einverstanden erklären.
v. Bismarck.“
In Betreff der Ausarbeitung einer einheitlichen Konkursordnung herrschte
im Bundesrat Einstimmigkeit, wenn auch Mecklenburg und Sachsen schon im
voraus gegen jeden Versuch Protest einlegten, in das Gesetz Bestimmungen auf—
zunehmen, welche sich auf das Immobiliarrecht bezogen, respektive die territorialen
Hypothekenordnungen alteriren könnten. Sagar der mecklenburgische Bevoll-
mächtigte erklärte es als sachgemäß, daß das Konkursverfahren durch die Bundes-
gesetzgebung mit den Prinzipien der Bundes-Zivilprozeßordnung in Einklang
gebracht werde, obgleich die Erlassung einer Konkursordnung für die mecklen-
burgischen Großherzogtümer kein Bedürfnis sei.
Der Antrag, den Bundeskanzler um Ausarbeitung des Entwurfes eines
Bundesgesetzes, betreffend die Gerichtsverfassung und die gerichtlichen
Institutionen, zu ersuchen, stieß indessen auf den entschiedenen Widerspruch
der beiden Mecklenburg und Sachsens. Der mecklenburgische Bevollmächtigte
erklärte, er sei angewiesen, für beide Großherzogtümer gegen die Ausarbeitung
des betreffenden Entwurfes unter Hinweisung auf die dem Bunde mangelnde
Kompetenz zur Erlassung eines solchen Gesetzes zu stimmen. „Die Regierungen
erkennen zwar die Verpflichtung der einzelnen Bundesstaaten an, die Gerichts-
organisation den Forderungen der in Aussicht stehenden Bundes-Zivil= und
Kriminal-Prozeßordnung entsprechend einzurichten, und werden bei Einführung
dieser Prozeßordnung bereitwillig die erwähnte Verpflichtung erfüllen, sie können
sich aber nicht damit einverstanden erklären, daß die Gerichtsverfassung als solche
in den Kreis der Bundesgesetzgebung hineingezogen wird, und finden insbesondere
auch eine Ueberschreitung der bei Feststellung der Zivilprozeßordnung einzuhaltenden
Grenzen darin, wenn die Zivilprozeßkommission, wie es nach der Fassung der
in der Vorlage des Bundeskanzlers in Bezug genommenen protokollarischen
Beschlüsse den Anschein gewinnt, ihr Absehen auf die Herstellung eines obersten
Gerichtshofes für den ganzen Norddeutschen Bund richtet. Es
wird der Einwurf der mangelnden Kompetenz schon jetzt um so weniger zurück-
gehalten werden können, als bei einem Eingehen des Bundesrats auf die
bezügliche Vorlage die Beseitigung der höchsten Gerichte der einzelnen Staaten
und damit ein neuer tief greifender Einschnitt in die ohnehin schon durch die
Beschlüsse über die Errichtung des Oberhandelsgerichts beeinträchtigte Justiz-
hoheit der einzelnen Staaten zu befürchten sein wird.“ — Der sächsische Bevoll-
mächtigte, Justizrat Klemm stellte folgenden Gegenantrag: „Der Bundesrat
wolle beschließen: die Zivilprozeßordnungskommission ist zu beauftragen, die-
jenigen gemeinsamen Vorschriften über Organisation der Gerichtsbehörden in die
Zivilprozeßordnung selbst oder das Einführungsgesetz aufzunehmen, welche er-