Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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von Entwürfen zu Bundesgesetzen über die Gerichtsverfassung und über den 
Konkurs, vorbehaltlich der Beschlußnahme über die formelle Behandlung der 
ausgearbeiteten Entwürfe, einverstanden erklären. 
v. Bismarck.“ 
In Betreff der Ausarbeitung einer einheitlichen Konkursordnung herrschte 
im Bundesrat Einstimmigkeit, wenn auch Mecklenburg und Sachsen schon im 
voraus gegen jeden Versuch Protest einlegten, in das Gesetz Bestimmungen auf— 
zunehmen, welche sich auf das Immobiliarrecht bezogen, respektive die territorialen 
Hypothekenordnungen alteriren könnten. Sagar der mecklenburgische Bevoll- 
mächtigte erklärte es als sachgemäß, daß das Konkursverfahren durch die Bundes- 
gesetzgebung mit den Prinzipien der Bundes-Zivilprozeßordnung in Einklang 
gebracht werde, obgleich die Erlassung einer Konkursordnung für die mecklen- 
burgischen Großherzogtümer kein Bedürfnis sei. 
Der Antrag, den Bundeskanzler um Ausarbeitung des Entwurfes eines 
Bundesgesetzes, betreffend die Gerichtsverfassung und die gerichtlichen 
Institutionen, zu ersuchen, stieß indessen auf den entschiedenen Widerspruch 
der beiden Mecklenburg und Sachsens. Der mecklenburgische Bevollmächtigte 
erklärte, er sei angewiesen, für beide Großherzogtümer gegen die Ausarbeitung 
des betreffenden Entwurfes unter Hinweisung auf die dem Bunde mangelnde 
Kompetenz zur Erlassung eines solchen Gesetzes zu stimmen. „Die Regierungen 
erkennen zwar die Verpflichtung der einzelnen Bundesstaaten an, die Gerichts- 
organisation den Forderungen der in Aussicht stehenden Bundes-Zivil= und 
Kriminal-Prozeßordnung entsprechend einzurichten, und werden bei Einführung 
dieser Prozeßordnung bereitwillig die erwähnte Verpflichtung erfüllen, sie können 
sich aber nicht damit einverstanden erklären, daß die Gerichtsverfassung als solche 
in den Kreis der Bundesgesetzgebung hineingezogen wird, und finden insbesondere 
auch eine Ueberschreitung der bei Feststellung der Zivilprozeßordnung einzuhaltenden 
Grenzen darin, wenn die Zivilprozeßkommission, wie es nach der Fassung der 
in der Vorlage des Bundeskanzlers in Bezug genommenen protokollarischen 
Beschlüsse den Anschein gewinnt, ihr Absehen auf die Herstellung eines obersten 
Gerichtshofes für den ganzen Norddeutschen Bund richtet. Es 
wird der Einwurf der mangelnden Kompetenz schon jetzt um so weniger zurück- 
gehalten werden können, als bei einem Eingehen des Bundesrats auf die 
bezügliche Vorlage die Beseitigung der höchsten Gerichte der einzelnen Staaten 
und damit ein neuer tief greifender Einschnitt in die ohnehin schon durch die 
Beschlüsse über die Errichtung des Oberhandelsgerichts beeinträchtigte Justiz- 
hoheit der einzelnen Staaten zu befürchten sein wird.“ — Der sächsische Bevoll- 
mächtigte, Justizrat Klemm stellte folgenden Gegenantrag: „Der Bundesrat 
wolle beschließen: die Zivilprozeßordnungskommission ist zu beauftragen, die- 
jenigen gemeinsamen Vorschriften über Organisation der Gerichtsbehörden in die 
Zivilprozeßordnung selbst oder das Einführungsgesetz aufzunehmen, welche er-
	        
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