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hebung des 8 10 des Bundesgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend, sowie eine Abänderung der einschlägigen Stellen in
der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Instruktion vom 26. Mai 1869
herbeizuführen.*)
2. Reichstag.
Im April 1870 legte Bismarck dem Bundesrat den Entwurf eines
Reglements für die Wahlen zum Reichstag vor. Die Vorlage er-
fuhr im Ausschusse in zehn Punkten Abänderungen, welche jedoch meist nur
redaktioneller Natur waren. Lebhafte Anfechtungen hatte nur die Bestimmung
über die Zusammenlegung der Wahlbezirke (§ 7, Al. 3) gefunden. Man ver-
langte den Fortfall der durchaus nicht gebotenen Beschränkung der freien Be-
wegung der Landesregierung und beschloß endlich, die Bestimmung dahin zu
fassen: „Kein aus mehreren Ortschaften oder Besitzungen zusammengelegter
Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen, kein anderer Wahlbezirk mehr als
7000 Seelen enthalten.“ — Für Hamburg wurde eine andere Bezirkseinteilung
vorgeschlagen. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag
des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. Vom 28. Mai 1870
(B.-G.-Bl. S. 275).
3. Zoll- und Handelswesen.
Von seiten des Kanzlers erfolgte auf diesem Gebiete keine Anregung von
allgemeinem Interesse. *) Zufolge mündlichen Berichts des Finanzausschusses über
den Antrag Mecklenburg-Schwerins, betreffend die Einführung der Fabrikat-
steuer von Branntwein, wurde vom Bundesrat beschlossen, die Beratung
des Antrages vorläufig auszusetzen, bis man weitere und gründlichere Er-
fahrungen über die Meßapparate gemacht habe, da die bisherigen Versuche keinen
sicheren Anhalt zur Beurteilung der einschlägigen Verhältnisse gegeben hätten.
4. Sisenbahnwesen.
In Ausführung des Artikels 45 der Bundesverfassung, welcher dem Bunde
die Aufgabe stellte, dahin zu wirken, daß auf den Eisenbahnen überein-
*) Die Anträge Sachsens, betreffend 1. die Führung des Titels als Doktor der
Medizin, 2. das Tentamen physicum bei der ärztlichen Prüfung, gingen an den betreffenden
Ausschuß.
*“) Zu erwähnen ist ein Schreiben desselben an den Bundesrat, betreffend die den
Hese fabrizirenden Branntweinbrennereien zu gewährenden steuerlichen Erleichterungen; ein
Antrag Preußens, betreffend die Uebernahme der Zollbefreiungen der fremden Gesandt-
schaften auf Rechnung des Norddeutschen Bundes. Ueber den Beschluß des Bundesrats
auf Anerkennung der von einer Steuerbehörde eines norddeutschen Staates ausgestellten
Anerkenntnisse über Branntweinbonifikation bei den Steuerkassen eines anderen
Bundesstaates vergl. die „Nationalzeitung“ Nr. 315 vom 10. Juli 1870 und die „Nord-
deutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 158 vom 10. Juli 1870.