Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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In Sachen der Flößereiabgaben auf der Werra und Saale 
gelangten die Ausschüsse des Bundesrats zu folgendem Konklusum: 
1. „Der Bundesrat wolle beschließen, das Präsidium zu ersuchen, die Er— 
hebung der mit Artikel 54 der Bundesverfassung nicht im Einklange stehenden, 
auf der schiffbaren Strecke der Werra von der Schiffahrt und Flößerei 
erhobenen Abgaben von einem bestimmten Tage an abzustellen; 2. die Kon— 
struktion der Flöße auf der Saale dem Ermessen der Flößer zu überlassen, 
ausgenommen in Betreff der Breite der Flöße, welche nach der Breite der 
Brücken= 2c. Oeffnungen zu bemessen ist; das Umbauen der Flöße für statthaft 
zu erklären und die Bemannung derselben unter bestimmten Verhältnissen mit 
je einem Flößer für genügend zu erachten, auch in Betreff weiterer polizeilichen 
Vorschriften gleichmäßige Anordnungen zu treffen; 3. einem Gesetzentwurf in 
drei Paragraphen die Genehmigung zu erteilen, nach welchem auf den nur 
flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren 
Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, von der Flößerei mit verbundenen Hölzern 
Abgaben nur für die Benutzung besonderer, zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmten Anstalten erhoben werden sollen. Für die Aufhebung unzulässiger 
Abgaben wird Entschädigung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Ab- 
gaben auf einem lästigen Privatrechtstitel beruht und nicht einem Bundesstaate 
zusteht. Die Bundeskasse leistet den achtzehnfachen Betrag des Reinertrages 
der Abgabe aus den drei Jahren 1867/69 und so weiter; 4. hierdurch die 
beschwerdeführenden Petitionen für erledigt zu erachten."“ 
Der Bundesrat erteilte dem Sub Ziffer 3 erwähnten Gesetzentwurfe seine 
Genehmigung. Gesetz vom 1. Juni 1870 (B.-G.-Bl. S. 312). 
Ueber den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und See- 
steuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen hatte der Bundesrat 
des Norddeutschen Bundes Anordnungen über das Prüfungsverfahren und über 
die Zusammensetzung der Prüfungskommission zu treffen.) Zur Erfüllung 
dieser Vorschrift legte der Bundeskanzler im Februar 1870 zwei Entwürfe, 
nämlich über die Prüfung für große Fahrt und über die Prüfung für kleine 
Fahrt, dem Bundesrat zur Beschlußnahme vor. 
Gegen diese Vorlage erhoben die Bevollmächtigten für Mecklenburg-Schwerin, 
Oldenburg, Lübeck und Bremen Einwendungen; sie konnten sich nicht damit 
einverstanden erklären, daß den Regierungen der Seestaaten, denen die Ein- 
richtung und Unterhaltung der Navigationsschulen nach wie vor oblag, die 
Leitung der Seemannsprüfung für große Fahrt entzogen und auf vom Bundes- 
kanzler ernannte Inspektoren übertragen werden sollte, welche den Prüfungs- 
kommissionen präsidiren und über den Ausfall der schriftlichen Prüfung allein 
entscheiden. Sie hielten es für fraglich, ob die Präsidialvorlage mit § 31 der 
*) Vergl. oben S. 253 f.
	        
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