Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Gewerbeordnung überall vereinbar sei, und hielten eine Kontrolle des Bundes 
über die Ausführung der in Betreff der Seemannsprüfungen erlassenen Vor— 
schriften für entbehrlich.“) 
Dem Ausschusse des Bundesrats für die Gewerbeordnung gelang es nicht, 
sich in Bezug auf die ihm überwiesenen Anordnungen für die Prüfungen 
der Seeschiffer und Seesteuerleute zu einem einstimmigen Gutachten 
zu vereinigen; derselbe war vielmehr hinsichtlich vieler und wesentlicher Teile 
dieser Vorlage nicht einmal zu einem Mehrheitsbeschlusse gelangt. Dagegen 
führte die weitere Besprechung dieses Gegenstandes unter Zuziehung der Vertreter 
anderer Bundesstaaten zu einer Ausgleichung, und es wurde auf Grund der- 
selben von dem betreffenden Ausschusse ein zweiter Bericht erstattet, durch dessen 
Annahme seitens des Bundesrats diese schon lange schwebende und ziemlich 
lebhaft erörterte Streitfrage endlich beseitigt wurde.) 
In der Sitzung des Bundesrats, in welcher der Kompromiß zu stande 
kam, erkannte Graf Bismarck ausdrücklich an, daß dem Widerstreben der Nordsee- 
staaten gegen die von Preußen ursprünglich beabsichtigte Regelung der An- 
gelegenheit eine Berechtigung zu Grunde zu liegen scheine. Der Wortlaut seiner 
Erklärung war: „Weder das Bundeskanzler-Amt noch die preußische Regierung 
wird sich den Eindrücken verschließen, welche die nach Einführung der be- 
absichtigten Anordnungen zu machenden praktischen Erfahrungen bringen werden. 
Sollten diese Erfahrungen, zu deren Sammlung insbesondere auch das Institut 
der Bundesinspektoren zu benutzen sein wird, ergeben, daß die jetzt erfolgende 
Regelung des Prüfungsverfahrens in der That zu der mehrseitig befürchteten 
Schädigung der Schiffahrtsinteressen führt, so wird die Schaffung der erforder- 
lichen Abhilfe nötigenfalls durch Aenderung der Prüfungseinrichtungen von keiner 
Seite beanstandet werden."“ 
Der hanseatische Vertreter wünschte eine so willkommene Aeußerung proto- 
kollarisch fixrirt zu sehen, was der Bundeskanzler denn auch als ganz seiner 
Absicht entsprechend bezeichnete. 
Bei Verlesung des Protokolls über die erwähnte Sitzung des Bundesrats 
kam es noch zu einigen nachträglichen Erörterungen. Es stellte sich nämlich 
heraus, daß der hanseatische Ministerresident Dr. Krüger an Stelle der all- 
gemeinen Verwahrung, welche er in der entscheidenden Bundesratssitzung namens 
der freien Städte Hamburg und Lübeck gegen das angenommene Reglement 
erhoben hatte, sehr spezielle Erinnerungen gegen die einzelnen Bestimmungen 
desselben dem Protokoll einverleibt hatte. Nachdem er auf desfallsige Erinnerung 
zur Rechtfertigung dieses Verfahrens bemerkt hatte, „daß er sich im Anschluß 
an die bisher befolgte Praxis bereits in der vorigen Sitzung die Spezialisirung 
*) Vergl. über die Ausstellungen der genannten Staaten auch die „Nationalzeitung“ 
Nr. 179 vom 17. April 1870. 
**) Vergl. die „Nationalzeitung“ Nr. 260 vom 8. Juni 1870.
	        
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